Corona-Pandemie: BMI-Erlass zu vergaberechtlichen Fragen
Ergänzend zum Schreiben vom 23.03.2020 mit Regelungen zu Fragen des Bauvertragsrechts im Rahmen der COVID-19-Pandemie hat das BMI am 27.03.2020 nun auch Hinweise zu vergaberechtlichen Fragen herausgegeben.
Mit Rundschreiben vom 23.03.2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Regelungen zu bauvertraglichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bekanntgegeben (Erlass BW I 7 70406/21#1 vom 23.03.2020).
Ergänzend dazu hat das BMI nun mit Schreiben vom 27.03.2020 Hinweise zum Umgang mit vergaberechtlichen Fragestellungen veröffentlicht, die sich im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung COVID-19-Pandemie stellen.
Der Erlass sieht vor, dass Planungen und Ausschreibungen für Baumaßnahmen des Bundes trotz Corona-Krise fortgesetzt werden. Außerdem können im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine Reihe von Ausnahmeregeln greifen.
Ausnahmeregelungen bei Verzögerungen durch die Corona-Pandemie
Verhandlungsverfahren und freihändige Vergaben aufgrund besonderer Dringlichkeit: Die im Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020 (wir berichteten) gegebenen Hinweise zum Rückgriff auf Verhandlungsverfahren und freihändige Vergaben aufgrund besonderer Dringlichkeit sollen auch für Bauaufträge, die der Eindämmung der COVID-19-Pandemie dienen, analog gelten. (z.B. kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenausbereich, Einbau von Trennwänden in Büros)
Umgang mit Bauablaufstörungen: Für neu abzuschließende Verträge ist den Ausschreibungsunterlagen das "Hinweisblatt zum Umgang mit Bauablaufstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" beizufügen. Damit werde klargestellt, dass die Folgen der COVID-19-Pandemie für den einzelnen Bauvertrag weiterhin unvorhersehbar sind, der Tatbestand der höheren Gewalt also auch bei Neuverträgen ausgelöst werden kann.
Vorlage aktueller Bescheinigungen: Können Unternehmen trotz rechtzeitiger Beantragung von Dritten ausgestellte aktuelle Bescheinigungen (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen) nicht rechtzeitig beibringen, weil sich die Ausstellung infolge der COVID-19-Pandemie verzögert, ist an Stelle der Bescheinigung eine Eigenerklärung darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin bestehen, zuzulassen, wenn alle im Erlass genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Angebots-/Vertragsfristen: Soweit die Terminsituation der Baumaßnahme es zulässt sind zur Erhaltung des Wettbewerbes in den Vergabeunterlagen die Angebotsfristen und ggf. die Vertragsfristen (z.B. Beginn der Baumaßnahme) der aktuellen Situation angepasst zu bemessen und ist bei Eingang von darauf gerichteten Anträgen der Unternehmen der Fristablauf für alle Unternehmen in gleichem Maße möglichst zu verschieben. Gleiches gilt in Bezug auf Teilnahmeanträge und auf Gespräche in Verhandlungsverfahren.
Eröffnungstermin entsprechend § 14a VOB/A Kann wegen Zugangsbeschränkungen zu den Dienstgebäuden oder Kontaktverboten kein Eröffnungstermin stattfinden, ist zunächst zu prüfen, ob das Ausschreibungsverfahren ausschließlich elektronisch, also über die e-Vergabe-Plattform stattfinden kann.
Ist elektronische Vergabe nicht möglich, sind die Bieter über den Entfall des Eröffnungstermins zu informieren. In diesem Fall ist ein Öffnungstermin entsprechend § 14 VOB/A durchzuführen, bei schriftlichen Angeboten ist zu prüfen, ob der Verschluss unversehrt ist. In Ausschreibungsverfahren sind den Bietern die Angaben gemäß § 14 Absatz 3 Buchstabe a bis d VOB/A unverzüglich im vereinbarten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.
Ablauf eines Vergabeverfahrens | Dokumentation im Vergabeverfahren | ||
Bieterfragen | Rüge |
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Vertragssstrafen: In Anbetracht der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Unsicherheiten hinsichtlich der Bauabwicklung sind Vertragsstrafen nur im Ausnahmefall vorzusehen.
Die o.g. Regelungen gelten bis auf Weiteres.
(Quelle: BMI) | B_I MEDIEN
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