Baden-Württemberg: Höhere Wertgrenzen bei kommunaler Beschaffung
Das Innenministerium Baden-Württembergs hat die Wertgrenzen für kommunale Auftragsvergaben erhöht, um den Kommunen mehr Flexibilität zu ermöglichen. Diese Anpassungen sind bis zum 1. Oktober 2027 befristet.

Das Innenministerium Baden-Württembergs hatte die Verwaltungsvorschrift über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) zum 01.Oktober 2024 überarbeitet und die Wertgrenzen für kommunale Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich angehoben. Diese Maßnahme soll den Kommunen mehr Spielraum und Effizienz bei der Vergabe von Aufträgen ermöglichen. Die überarbeitete Version der VergabeVwV wurde am 30. Dezember 2024 im Gemeinsamen Arbeitsblatt veröffentlicht. Sie gilt seit dem 01. Januar 2025.
Die neuen Wertgrenzen gelten für verschiedene Vergabearten und sind wie folgt festgelegt:
Liefer- und Dienstleistungen
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis zu 221.000 Euro
- Verhandlungsvergabe: bis zu 221.000 Euro
- Direktauftrag: bis zu 100.000 Euro
Bauleistungen
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis zu 1.000.000 Euro
- Freihändige Vergabe: bis zu 221.000 Euro
- Direktauftrag: bis zu 100.000 Euro
Diese Anpassungen sind zunächst bis zum 1. Oktober 2027 befristet. Der Städtetag Baden-Württemberg weist darauf hin, dass es sich hierbei um Höchstgrenzen handelt. Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, interne Richtlinien mit niedrigeren Wertgrenzen festzulegen, um den spezifischen Anforderungen ihrer Vergabepraxis gerecht zu werden.
Die höheren Wertgrenzen wirken sich auch auf andere Bereiche des Vergaberechts aus, wie z.B. das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG). Städte können sich dabei an die Hinweise für die Beschaffung für Landesbehörden orientieren.
Empfehlungen zu Direktaufträgen für Kommunen in Baden-Württemberg
- LTMG wird nicht angewandt
- Abfrage des Wettbewerbsregisters ab einem Auftragswert von 30.000 Euro empfohlen
- statistische Erfassung ab einem Auftragswert von 25.000 Euro
Die Veröffentlichungspflichten (§ 20 Abs. 3 und 4 VOB/A und § 30 Abs. 1 UVgO) werden in den den Hinweisen nicht thematisiert. Zudem gelten sie bei Direktaufträgen auch nicht zwingend. Der Städtetag hält allerdings eine entsprechende Anwendung bei Direktaufträgen für möglich.
Mit der Erhöhung der Wertgrenzen reagiert das Innenministerium auf Forderungen der Kommunalverbände, die sich für mehr Flexibilität und weniger bürokratischen Aufwand bei der Auftragsvergabe eingesetzt hatten.
Quelle: Staatsanzeiger | B_I MEDIEN
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