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Sachsen-Anhalt: Verlängerung vereinfachter Vergabeverfahren

In Sachsen-Anhalt gelten die angehobenen Wertgrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren bis Ende 2022. Wirtschaftsminister Schulze hat die entsprechende Regelung verlängert.

Vor der Hintergrund der Corona-Pandemie wurden in Sachsen-Anhalt die Wertgrenzen bereits im Mai 2020 angehoben.
Vor der Hintergrund der Corona-Pandemie wurden in Sachsen-Anhalt die Wertgrenzen bereits im Mai 2020 angehoben.

Aufgrund der aktuell wieder verschärften Corona-Lage und der Bewältigung ebendieser gelten in Sachsen-Anhalt die Mitte Mai 2020 angehobenen Wertgrenzen nun bis zum 31.12.2022. Die Regelung für vereinfachte Vergabeverfahren von Land, Kommunen und kommunalen Unternehmen wurde von Minister Sven Schulze verlängert. Anfang des kommenden Jahres tritt die Verordnung in Kraft. Anfang des Jahres wurde die Regelung bereits bis zum 31.12.2020 verlängert.

Durch die Anhebung der Wertgrenzen für öffentliche Aufträge in Sachsen-Anhalt können Computer, Möbel, Fahrzeuge und beispielsweise Bauleistungen leichter beschafft werden.

Schulze sagte dazu: „In enger Abstimmung mit gewerblichen Kammern sowie Bau- und Wirtschaftsverbänden haben wir uns entschieden, die Erleichterungen für öffentliche Vergabeverfahren ein weiteres Jahr zu verlängern. Gerade mit Blick auf die wieder verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie braucht die heimische Wirtschaft kräftige Unterstützung. Ein Baustein dafür sind die coronabedingten Lockerungen des Landes-Vergabegesetzes, die weiterhin vereinfachte Verfahren ermöglichen aber zugleich Transparenz und Wettbewerb erhalten.“

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Bei zu beschaffenden Leistungen wie z.B. Computer, Möbeln oder Fahrzeugen (VOL/A) gelten folgende Wertgrenzen:

  • bis zum höchstmöglichen durch EU-Recht zulässigen Auftragswert von 215.000 Euro beschränkte Ausschreibungen (vor Mitte Mai 2020: bis 50.000 Euro)
  • freihändige Vergaben bis 25.000 Euro

Bei Bauleistungen (VOB/A) gelten folgende Wertgrenzen:

  • bis zum höchstmöglichen durch EU-Recht zulässigen Auftragswert von 5,382 Millionen Euro beschränkte Ausschreibungen (je nach Gewerk zwischen 50.000 und 150.000 Euro)
  • bis zu einem Auftragswert von 2,5 Millionen Euro freihändige Vergaben

Außerdem: Um kurzfristigen Bedarf schnell zu beschaffen, sieht die Verordnung eine Anhebung der Wertgrenzen für Direktkäufe von Liefer- und Dienstleistungen auf 5.000 EUR und für Bauleistungen auf 10.000 EUR vor. Vor der Pandemie waren Direktkäufe für Liefer- und Dienstleistungen bis 500 EUR möglich. Bei Bauleistungen lag die Grenze bei 3.000 EUR (seit Mai 2020 bei 5.000 EUR).

Die vollständige Mitteilung können Sie hier nachlesen.

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