Referenzen können nicht überprüft werden - Eignungsnachweis ist nicht erbracht
Die Vergabestelle kann definieren, was sie als vergleichbare Leistung betrachtet. Antwortet ein Referenzgeber nicht oder bleibt unerreicht, darf sie von einer nicht erbrachten Leistung ausgehen, so die VK Hessen.
Die Vergabekammer Hessen hat in ihrem Beschluss vom 18.12.2017 (Az.: 69d-VK-2-38/2017) folgendes entschieden:
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Sachverhalt:
Die Vergabestelle schrieb die Ausführung von Sicherheitsdienstleistungen in zwei Niederlassungen einer Zentrale für Datenverarbeitung in einem Offenen Verfahren aus. Bieter mussten zum Nachweis ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit eine Liste mit mindestens drei Referenzen vorlegen, die nach Art und Umfang dem zu vergebenden Auftrag entsprechen. Für beide Niederlassungen zusammen waren die zu leistenden Jahresstunden benannt. Ein Bieter legte vier Referenzen vor, wovon mindestens zwei Referenzen dem geforderten Jahresstundenumfang der zu vergebenden Leistungen nur zu 52% bzw. 17% entsprachen. Die Vergabestelle erhielt bei der Überprüfung der Referenzen von einem der Referenzgeber die Auskunft, dass der Referenznehmer zwar immer ein zuverlässiger Partner gewesen wäre, derzeit allerdings erhebliche Probleme in verschiedenen Verträgen bestünden. Ein weiterer Referenzgeber beantwortete die von der Vergabestelle übersandte "Checkliste" zur Referenzabfrage nicht. Eine telefonische Kontaktaufnahme blieb erfolglos. Daraufhin schloss die Vergabestelle das Angebot on der Wertung aus. Der betroffene Bieter wendet sich an die zuständige Nachprüfungskammer.
Beschluss:
Ohne Erfolg. Die Referenzen wurden seitens der Vergabestelle in zulässiger Weise gefordert. Die Eignungskriterien hinsichtlich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit standen zudem mit dem Auftragsgegenstand in einem angemessenen Verhältnis und waren auftragsgegenstandsbezogen. Ausdrücklich wurde festgelegt, was die Vergabestelle unter „geeigneten Referenzen“ versteht. Eine Referenzleistung sei dann mit der ausgeschriebenen Leistung "vergleichbar", wenn sie hinsichtlich der technischen Ausführung und Organisation einen ähnlich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad wie die ausgeschriebene Leistung habe oder aber die durchgeführten Leistungen einen etwa gleich großen oder größeren Umfang aufweisen. Hinsichtlich des Leistungsumfangs der vom Bieter vorgelegten Referenzen ist eindeutig keine Vergleichbarkeit möglich. Es ist zudem vergaberechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle eine Überprüfung der Referenzen mittels eigener Checklisten vorgenommen hat, denn dies sei von ihrem Beurteilungsspielraum umfasst. Können die vorgelegten Referenzen nicht überprüft werden, weil der Referenzgeber nicht erreichbar sei, darf die Vergabestelle von einem nicht erbrachten Eignungsnachweis ausgehen. Auch kann die abgegebene negative Stellungnahme des Referenzgebers in die Eignungsprognose der prüfenden Vergabestelle einbezogen werden.
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Praxistipp der Auftragsberatungsstelle:
Die Überprüfung der im Rahmen eines Vergabeverfahrens eingereichten Referenzen ist ein in der Praxis probates Mittel. Bietern ist anzuraten, hier sehr genau und ausführlich auf die Vorgaben der Vergabestelle einzugehen. Achtung: der Umstand, dass ein Referenzgeber den Bieter zwar für die Vergangenheit als zuverlässigen Vertragspartner bezeichnet habe, rechtfertigt nach der Entscheidung der Vergabekammer bei aktueller Schlechtleistung eine negative Eignungsprognose. Die Vergabestellen sollten je nach Einzelfall auf die Verhältnismäßigkeit und Auftragsbezogenheit im Rahmen der Forderung von Referenzen achten. Hilfreich ist dabei sicher eine ausführliche Erläuterung, welche Referenzen als vergleichbar angesehen werden.
Hier geht es zum Beschluss der VK Hessen
(Quelle: Newsletter Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein, April 2018 - Autor: Eva Waitzendorfer-Braun, ABST Hessen) | B_I MEDIEN
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