Einführung der UVgO - Es bleibt spannend

Es wird damit gerechnet, dass die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Vergabestellen des Bundes spätestens im Laufe des September erfolgt. Viele Bundesländer werden in den Monaten danach folgen. Ob und wie weit die UVgO in allen Bundesländern eingeführt wird ist noch ungewiss.

Einführung der UVgO - Es bleibt spannend
Einführung der UVgO - Es bleibt spannend

Die Unterschwellenvergabeordnung wurde bereits am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Als Vergabeordnung wurde sie mit der Veröffentlichung aber nicht automatisch in Kraft gesetzt. Bund und Länder müssen die UVgo durch einen "Anwendungsbefehl" einführen.

UVgO-Einführung für Vergabestellen des Bundes

Um den vom Haushaltsrecht bisher geforderten Vorrang der öffentlichen Ausschreibung durch den Gleichrang von öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb abzulösen, war für den Bund zunächst eine Änderung von § 31 Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und von § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) erforderlich.

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Am 1. Juni hat der Bundestag die Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und der Bundeshaushaltsordnung (BHO) beschlossen. Am 02.06.2017 hat auch der Bundesrat zugestimmt. Damit ist für die Vergabestellen des Bundes die baldige Einführung der Unterschwellenvergabeordnung möglich. Nach Anpassung der Verwaltungsvorschrift kann dann die Einführung der UVgO für den Bund erfolgen und damit ihre Anwendung für sämtliche Vergabestellen des Bundes vorgeschrieben werden. Damit wird derzeit Ende August/Anfang September 2017 gerechnet.

UVgO-Einführung für Vergabestellen in den Ländern

Die Einführung der UVgO in den Bundesländern soll nach der Einführung beim Bund erfolgen.

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Da die Vergabegesetze in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen derzeit jeweils auf den ersten Abschnitt der VOL/A Bezug nehmen, muss in diesen Ländern nicht nur die Landeshaushaltsordnung, sondern auch das Landesvergabegesetz geändert werden.

Stand in einigen Bundesländern:

Hamburg: Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hat kürzlich den Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht u.a. die Verpflichtung zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und die Ablösung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte vor.

Niedersachsen: Die niedersächsische Landesregierung hat am 2.5.2017 dem Entwurf einer Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) zugestimmt. Anlass der Novellierung ist u.a. die neue vom Bund veröffentlichte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

Thüringen: Es wird ein Entwurf für ein novelliertes Thüringer Vergabegesetz erarbeitet, der voraussichtlich im Herbst 2017 der Öffentlichkeit vorgelegt wird. Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) soll in Landesrecht überführt bzw. für anwendbar erklärt werden und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die bisher geltende VOL/A, Abschnitt 1. ersetzen.

Rheinland-Pfalz: Derzeit wird in Rheinland-Pfalz die Neufassung der Verwaltungsvorschrift über das öffentliche Auftragswesen vorbereitet. Mit ihrem Inkraftteten soll die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführt werden. Bis dahin gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen der 1. Abschnitt der VOL/A.

Bayern : Nach Informationen aus dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie soll die UVgO für die staatlichen Auftraggeber in Bayern zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Hessen: Aus Hessen kommt die Information, dass man dort auf die Einführung der UVgO bei Ausschreibungen aus Hessen verzichten und es bei der VOL/A belassen will.

Mit einem einheitlichen Start der UVgO kann also nicht gerechnet werden - und es bleibt spannend, ob und inwieweit die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in den Bundesländern eingeführt wird.

(Quelle: dieser Beitrag verwendet u.a. Informationen aus dem Newsletter BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Juli 2017)

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