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Dienstleistungskonzession oder Dienstleistungsauftrag?

Kann nach Prüfung der erforderlichen Risikoübernahme nicht sicher abgegrenzt werden, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag oder um eine Dienstleistungskonzession handelt, ist im Zweifel von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen, so das OLG Düsseldorf.

Dienstleistungskonzession oder Dienstleistungsauftrag?
Dienstleistungskonzession oder Dienstleistungsauftrag?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 23.12.2015 - Verg 34/15 - folgendes entschieden:

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Ein Konzessionär muss den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt sein

Eine Dienstleistungskonzession ist gegenüber einem Dienstleistungsauftrag dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht in einem geldwerten Vorteil, sondern nur in dem Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der erbrachten Leistung, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises, besteht, wobei der Leistungserbringer ganz oder überwiegend das Nutzungsrisiko übernimmt. Er muss sich den Gefahren eines Ausfalls seines Vergütungsanspruchs oder der Nichtinanspruchnahme seiner Leistung gegenübersehen. Es ist nicht erforderlich, dass er ein erhebliches Risiko trägt, aber es muss ein wesentlicher Teil des bisher beim Auftraggeber liegenden Risikos übernommen werden. Der Konzessionär muss bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistungen den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt sein.

Grad der Risikoübernahme berücksichtigen

Verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages, dann trägt der Leistungserbringer nicht mehr überwiegend das Nutzungsrisiko.

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Die Prüfung, ob die erforderliche Risikoübernahme vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der für den Vertragsgegenstand maßgeblichen Marktbedingungen und der gesamten vertraglichen Vereinbarungen.

Im Zweifelsfall ist es ein Dienstleistungsauftrag!

Kann nicht sicher abgegrenzt werden, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag oder um eine Dienstleistungskonzession handelt, ist im Zweifel von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen.

Weitere Informationen: Beschluss des OLG Düsseldorf

(Quelle: www.ibr-online.de) bi


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