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Wertgrenzen zur Beschaffung von Bauleistungen in NRW angehoben

Zur Beschleunigung von Investitionen sind die Wertgrenzen zur Beschaffung von Bauleistungen durch Landesbehörden in NRW angehoben worden.

Wertgrenzen zur Beschaffung von Bauleistungen in NRW angehoben
Wertgrenzen zur Beschaffung von Bauleistungen in NRW angehoben

Zur Beschleunigung von Investitionen sind durch Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 27. April 2020 die Wertgrenzen zur Beschaffung von Bauleistungen in Nordrhein-Westfalen durch die Landesbehörden angehoben worden. Gleichzeitig wurde für die Landesbehörden die VOB/A, 1. Abschnitt, Fassung 2019, eingeführt.

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Befristet geltende Wertgrenzen

  • Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann ein Direktauftrag durchgeführt werden.
  • Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Freihändige Vergabe durchgeführt werden.
  • Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.

Dabei können Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben ohne vorherige öffentliche Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben, durchgeführt werden.

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben dabei unberührt.

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Der Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 27. April 2020 wurde am 07.05.2020 im Ministerialblatt NRW (MBl. NRW) veröffentlicht und ist am 08.05.2020 in Kraft getreten. Der Erlass tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(Quelle: vergabe.nrw)


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