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VOB/A 2026: Neue Abschnitte 2 und 3 im Bundesanzeiger veröffentlicht

Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2026 sind verbindlich anzuwenden. Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wurden nun auch die Verweise in der VgV und der VSVgV zum 8. September 2026 aktualisiert.

Am 24. August 2026 wurden im Bundesanzeiger die neuen Fassungen der Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bekannt gemacht. | Foto: Jürgen Rübig / Pixabay
Am 24. August 2026 wurden im Bundesanzeiger die neuen Fassungen der Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bekannt gemacht. | Foto: Jürgen Rübig / Pixabay

Die Neufassungen der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A sind am 24. August 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Seit dem 8. September sind sie außerdem verbindlich anzuwenden. Die am 7. September 2026 verkündeten Änderungen der Vergabeverordnung (VgV) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) nahmen planmäßig die notwendigen Verweisaktualisierungen vor.

Hintergrund der Neufassungen der Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vetragsunterlagen für Bauleistungen ist das Vergabebeschleunigungsgesetz vom 01. Juli 2026. Dessen Änderungen im GWB und in der VgV wurden damit vollständig auf das Bauvergaberecht übertragen.

Wichtige Änderungen im Oberschwellenbereich

Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Vergabeunterlagen und Wertungsabläufe ab sofort an die neuen Regelungen des Abschnitts 2 (VOB/A-EU) anpassen:

  • Bauauftragsbegriff (§ 1 EU VOB/A Abs. 1): Die Definition wurde an das GWB angepasst; das Kriterium der „gleichzeitigen“ Planung entfällt für mehr Flexibilität bei Zusammenfassung und Trennung von Bau- und Planungsleistungen
  • Markterkundung (§ 2 EU VOB/A Abs. 7): Diese darf nun explizit ökologische und soziale Kriterien (z. B. Kreislaufwirtschaft) sowie Aspekte der Innovation einbeziehen
  • Fach- und Teillosvergabe (§ 5a EU VOB/A): Erhält in Anlehnung an das GWB eine eigene, spezifische Regelung in der VOB/A
  • Eignungsprüfung (§ 6b EU): Zur Entlastung der Bieter wird der Vorrang von Eigenerklärungen festgeschrieben; detaillierte Nachweise sind in der Regel nur noch von den aussichtsreichsten Bietern vorzulegen. Auch die Festlegung der Eignungskriterien wurde in dem Zuge festgelegt. Liegen Ausschlussgründe aufgrund von schweren Verfehlungen oder mangelhafter Vertragserfüllung, wird sich auf § 6e EU VOB/A Abs. 6 Nr. 3 und 7 VOB/A bezogen,
  • Leistungsbeschreibung (§ 7 EU VOB/A Abs. 1): Die Vorgabe einer „erschöpfenden“ Leistungsbeschreibung entfällt analog zum GWB
  • Nebenangebote (§ 8 EU VOB/A Abs. 2): Vergabestellen müssen bereits in der Bekanntmachung eindeutig angeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind

🠮 Hier können Sie die Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – nachlesen

🠮 Hier finden Sie die Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bundesgesetzblatt

Quelle: Forum Vergabe | B_I MEDIEN


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