Vergabeverstöße richtig rügen
Vergabeverstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Die Vergabekammer Sachsen Anhalt hat sich in ihrem Beschluss vom 08.07.2019 - 1 VK LSA 01/19 - damit auseinandergesetzt, wann und wie ein Bieter einen Vergabeverstoß gegenüber dem Auftraggeber rügen muss.
Gründlich mit Vergabeunterlagen auseinandersetzen
Die Vergabekammer Sachsen-Anhalt weist in ihrem Beschluss vom 08.07.2019 auf Folgendes hin:
- Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB müssen Vergabeverstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, bis spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
- Ein Bieter muss die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen sorgfältig lesen und auch den Text der darin eigens zitierten vergaberechtlichen Regelungen inhaltlich zur Kenntnis nehmen.
- Maßstab für die Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes ist nicht die Kenntnis, sondern die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlich fachkundig handelnden Bieters bei Anwendung üblicher Sorgfalt. Der Bieter ist jedoch in jedem Fall gehalten, sich bei der Erstellung der Angebote gründlich mit den Vergabeunterlagen auseinanderzusetzen.
- Der Rügevortrag muss zwingend eine Missbilligung der Vorgehensweise des Auftraggebers einhalten, denn durch die Rüge im Vergabeverfahren erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, einen Vergaberechtsfehler im frühestmöglichen Stadium zu erkennen und ggf. zu korrigieren.
Hier geht es zum Beschluss der VK Sachsen-Anhalt vom 08.07.2019.
Zum Thema Rüge siehe auch:
- "Aufforderung zur Aufklärung" gilt nicht als Rüge: VK Thüringen: Anforderungen an eine Rüge
(Quelle: ibr-online)
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