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PQ-VOB oder PQ-VOL? Auf die richtige Präqualifizierung kommt es an

Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes können Ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auch mit einer Eintragung in der Online- Liste beim „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ nachweisen.

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Die Präqualifizierung im Baubereich erfolgt bei den vom Verein beauftragten Präqualifizierungsstellen nach einer Leitlinie des BMVBW. Diese legt fest, wie die Präqualifizierung abläuft und welche Unterlagen dazu erforderlich sind.

Für den Bau präqualifizierte Unternehmen werden in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. eingetragen.

Auch im VOL-Bereich akzeptieren immer mehr öffentliche Auftraggeber die Vorlage des Zertifikats über die Eintragung in die Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich als Ersatz für die Einzelnachweise.

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Das VOL-Präqualifikationsverfahren ist dezentral nach Bundesländern organisiert. Die Präqualifizierung nehmen Industrie- und Handelskammern oder die von ihnen getragenen Auftragsberatungsstellen (PQ-Stelle) vor. Die PQ-Stellen arbeiten nach einer bundeseinheitlichen Arbeitsrichtlinie.

Beide Präqualifizierungen weichen inhaltlich voneinander ab. Daraus ergibt sich die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 05.12.2013 - Az.: Z3-3-3194-1-38-10/13:

Fordert der Auftraggeber im Rahmen einer Ausschreibung nach der VOB/A als Präqualifizierungsnachweis eine Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) und liegt dem Angebot eine Bestätigung z. B. von der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. bei, dass der Bieter nach VOL/A präqualifiziert ist, hat der Bieter einen inhaltlich ungenügenden Nachweis der Präqualifizierung nach der VOB/A abgegeben. Der Nachweis, der mit dem Angebot vorgelegt wurde, betrifft die Präqualifizierung nach VOL/A und nicht, wie gefordert, die Präqualifizierung nach der VOB/A. Eine Nachforderung des Präqualifizierungsnachweises scheidet aus, da der Eignungsnachweis vorgelegt wurde, aber nicht ausreicht, um die Eignung zu belegen. Der Nachweis fehlt also nicht, sondern ist ungenügend.

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Mehr Informationen zu PQ VOB finden Sie hier. Mehr Informationen zu PQ VOL finden Sie hier.

(Quelle Zitat Entscheidung VK: aus den Ergänzenden Leitsätzen des Kompetenzzentrums www.oeffentliche-auftraege.de, Rudolf Weyand) bi


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