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Neues zur Vergabe von sozialen und besonderen Dienstleistungen

Für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen gilt seit dem 18. April 2016 ein Sonderregime, welches in Abschnitt 3 der Vergabeverordnung (§§ 64 ff. VgV) geregelt ist. Unser Linktipp: Mit den besonderen Bestimmungen hat sich das Auftragsberatungszentrum (ABZ) Bayern auseinandergesetzt.

Neues zur Vergabe von sozialen und besonderen Dienstleistungen
Neues zur Vergabe von sozialen und besonderen Dienstleistungen

Die Artikel 74 bis 77 der EU-Richtlinie 2014/24/EU sehen für die Vergabe von sozialen und besonderen Dienstleistungen ein vereinfachtes Vergabeverfahren vor.

Die Regeln des europäischen Vergaberechts für soziale und besondere Dienstleistungen gelten erst ab einem Schwellenwert von 750.000,– €.

Gem. Artikel 76 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sind im Vergabeverfahren die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Unternehmen einzuhalten.

Mit der Richtlinie 2014/24/ EU entfällt die bisherige Unterscheidung nach sogenannten vorrangigen A-Dienstleistungen und nachrangigen B-Dienstleistungen.

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Gemäß Artikel 75 sind die beabsichtigte Vergabe und die Ergebnisse des Vergabeverfahrens EU-weit bekannt zu machen.

Welche Leistungen sind erfasst?

Welche Dienstleistungen betroffen sind, ist dem Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU zu entnehmen. Eine detaillierte Auflistung aller im Anhang XIV zur EU-RL genannten CPV-Codes nebst Bezeichnung stellt das Auftragsberatungszentrum Bayern (ABZ Bayern) zum Download bereit.

Umsetzung in der VgV und im GWB

Die von der Richtlinie eröffneten Verfahrenserleicherungen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber in § 130 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den §§ 64 ff. Vergabeverordung (VgV) umgesetzt.

Verfahrenserleichterungen

Für die Vergabe von sozialen und besonderen Dienstleistungen sind u.a. folgende Vereinfachungen im Vergabeverfahren vorgesehen:

  • Wahl der Verfahrensart
    Die VgV lässt dem öffentlichen Auftragnehmer die freie Wahl der Verfahrensart.
  • Laufzeit von Rahmenvereinbarungen
    Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens sechs Jahre betragen. Liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor, kann die Laufzeit auch mehr als sechs Jahre betragen ( z. B. bei Modellvorhaben).
  • Vertragsänderungen
    Die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.
  • Fristverkürzung
    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung ist eine Kürzung der (Mindest-) risten für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge möglich. Die festgesetzten Fristen müssen jedoch angemessen sein.
  • Keine EEE
    Der öffentliche Auftraggeber muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nicht akzeptieren.
  • Berücksichtigung von qualitativen Zuschlagskriterien
    Bei der Bewertung darf auch der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Personals berücksichtigt werden.
  • Auftrags- und Vergabebekanntmachung, Interessensbekundung
    Neben der Pflicht, die beabsichtigte Vergabe sowie die Ergebnisse des Vergabeverfahrens EU-weit bekannt zu machen, besteht die Möglichkeit, von einer Auftragsbekanntmachung abzusehen. Voraussetzung dafür ist, dass eine
    dauerhafte und kontinuierliche Veröffentlichung einer Vorinformation stattgefunden hat (sog. Interessenbekundungsverfahren).

Linktipp

Ausführliche Informationen zur Vergabe von sozialen und besonderen Dienstleistungen hat das Auftragsberatungszentrum Bayern(ABZ Bayern) für ihr "Thema des Monats" (Stand Juli) zusammengestellt.

(Quelle: Newsletter des ABZ Bayern, Juli 2016)


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