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Vorinformation

Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation bekanntgeben.

Vorinformation

Wurde eine Vorinformation veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden, wenn die Vorinformation wenigstens 35 Tage und nicht mehr als 12 Monate vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der EU übermittelt wurde.

Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber (mit Ausnahme oberster Bundesbehörden) unter bestimmten Voraussetzungen die Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb nutzen und auf die Auftragsbekanntmachung verzichten. Die Vorinformation ist nicht zu verwechseln mit der Vorabinformation (Benachrichtigung eines Bieters, dass sein Angebot nicht angenommen wurde).


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