Neue VOB/A 2019 im Oberschwellen-Bereich gilt: Was hat sich geändert?
Die neue Version der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A ist kürzlich in Kraft getreten. Was sich für EU-Bauvergaben durch die Neufassung der VOB/A geändert hat, haben wir für Sie zusammengestellt.
Nach Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung von VgV und VSVgV am 17.07.2019 im Bundesanzeiger müssen die neuen Regelungen der VOB/A seit 18.07.2019 auch für EU-Vergaben angewendet werden. Die Änderungen in der neuen VOB/A-EU 2019 sind vor allem redaktioneller Art; es gibt aber auch inhaltliche Änderungen. Welche sind das bei der VOB 2019?
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Rechtssichere und technisch vollständige Umsetzung der Angebotsöffnung
Schritt für Schritt erklären wir Ihnen beim elektronischen Vergabesystem der B_I MEDIEN GmbH was bei der Angebotseröffnug zu beachten ist. Der B_I öffnungsassistent unterstützt Sie bei der Entschlüsselung elektronisch eingegangener Angebote oder Teilnahmeanträge.
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Jana Urbank, B_I MEDIEN
Wesentliche inhaltliche Änderungen der VOB/A-EU 2019
Bei der Vergabe von Bauleistungen im Oberschwellenbereich sind seit 18.07.2019 folgende Änderungen zu beachten:
Abschließende Aufzählung der verlangten Unterlagen an zentraler Stelle Paragr. 8 EU Abs. 2 Nr. 5 VOB/A fordert nun auch für Oberschwellenvergaben (wie auch Paragr. 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A für Unterschwellenvergaben), dass der Auftraggeber für die Bieter eine abschließende Aufzählung der verlangten Unterlagen an zentraler Stelle zusammenstellt. Ein Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Unterlagen kommt dann nur noch in Betracht, wenn die entsprechende Unterlage an dieser Stelle aufgeführt wurde.
Nachforderung von fehlenden Unterlagen Die Regelungen zum Nachfordern von Unterlagen gelten nun wortgleich für den 1. und 2. Abschnitt der VOB/A (Paragr. 16a VOB/A bzw. Paragr. 16a VOB/A-EU): Grundsätzlich müssen Auftraggeber die Bieter, die für den Zuschlag in Frage kommen, auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Auftraggeber haben aber in Anlehnung an die entsprechende Regelung im Liefer- und Dienstleistungsbereich (gemäß § 16a Abs. 3 VOB/A bzw. § 16a EU Abs. 3 VOB/A) die Möglichkeit, das Nachfordern von Vergabeunterlagen für das gesamte Vergabeverfahren von vornherein auszuschließen.
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Die bisher geltende starre Frist von sechs Kalendertagen für die Nachreichung von Unterlagen wurde ersetzt durch eine "angemessene Frist", die sechs Kalendertage nicht überschreiten soll.
Zur Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich
Die Regelungen des neuen 1. Abschnitts der VOB/A für Bauvergaben des Bundes wurden bereits zum 1.3.2019 eingeführt. In den Bundesländern, deren Landesvergabegesetze einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB enthalten, ist die neue Fassung der neuen VOB/A für nationale Vergaben seit seiner Veröffentlichung anzuwenden. In den anderen Bundesländern wird der 1. Abschnitt der VOB/A durch Einführungserlasse in Kraft gesetzt. Das ist bereits in vielen Bundesländern geschehen.
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