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Bundestag beschließt ArchLG

Der Bundestag hat am 08.10.2020 das Gesetz zur Änderung der Regelungen von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates wird die HOAI selbst an die EuGH-Entscheidung angepasst, um am 01.01.2021 in Kraft zu treten.

ArchLG: Bundestag beschließt das Gesetz zur Änderung der Regelungen von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG)
ArchLG: Bundestag beschließt das Gesetz zur Änderung der Regelungen von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG)

Der Bundestag hat am 8. Oktober 2020 dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) zugestimmt. Darin festgeschrieben ist nun auch der Begriff der „Angemessenheit von Honoraren“.

Das Gesetz ändert vor allen Dingen das ArchLG, enthält aber auch Anpassungen unter anderem der Vergabeverordnung (VgV) und inhaltlich wesentliche Grundlagen für die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

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Mit der Verankerung des Begriffs der Angemessenheit von Honoraren wurde eine zentrale Forderung von Kammern und Verbänden umgesetzt.

Die Verankerung des Begriffs der Angemessenheit von Honoraren im ArchLG sei entscheidend, um klarzustellen, dass die HOAI auch ohne verbindliche Mindest- und Höchstsätze weiterhin den Maßstab für qualitätssichernde und zugleich verbraucherschützende Vergütungen von Planungsleistungen darstellt, stellt die Bayerische Architektenkammer in einer Pressemitteilung fest. Es sei davon auszugehen, dass der Bundesrat ebenfalls dem Gesetz zustimmt. Unmittelbar im Anschluss werde die HOAI selbst an die EuGH-Entscheidung angepasst, um am 01.01.2021 in Kraft zu treten.

Bei der aktuell laufenden Anpassung der HOAI handelt es sich nicht um eine Novellierung im eigentlichen Sinn. Nach Ansicht der Architekten- und Ingenieurverbände müssen sowohl die Aktualisierung der Leistungsbilder als auch die Überprüfung der derzeitigen Honorarwerte, einschließlich der dringend gebotenen Dynamisierung der statischen Honorartafeln, spätestens in der nächsten Legislaturperiode angegangen werden. Auch die vom EuGH wieder verstärkt ins Bewusstsein gerückte Frage, ob Planungsleistungen nur hierfür qualifizierten Personen übertragen werden sollten, müsse weiter diskutiert werden.

Zum Thema HOAI und ArchLG siehe auch:

Reform der HOAI macht Fortschritte

Referentenentwurf der HOAI-Änderungsverordnung liegt vor

Bundeskabinett beschließt Entwurf des ArchLG

BMI-Erlass zur Anwendung der HOAI

(Quelle: Bayerische Architektenkammer) | B_I MEDIEN

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