Mecklenburg-Vorpommern: Vergabeerlass-Änderung setzt neue VOB/A in Kraft
Seit Inkrafttreten der Ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung des Vergabeerlasses am 30.04.2019 gilt in Mecklenburg-Vorpommern bei der Vergabe von Bauleistungen Abschnitt 1 VOB/A 2019 vom 31. Januar 2019.
Mit der Ersten Verwaltungsvorschrift des Ministeriums f ür Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 23.04.2019 wird der Vergabeerlass vom 12.12.2018 teilweise neu gefasst. Die Änderung des Vergabeerlasses wurde am 29.04.2019 veröffentlicht (AmtsBl. M-V 2019 S. 439) und trat am 30.04.2019 in Kraft.
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Wesentliche Änderungen
Bei der Vergabe von Bauleistungen in Mecklenburg-Vorpommern ist nunmehr Teil A Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) – Ausgabe 2019 – vom 31.01.2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
An Stelle des Betrages von 3.000 € § 3a Abs. 4 S. 1 VOB/A tritt der Betrag von 5.000 €. Damit gilt die Wertgrenze für den Direktauftrag nach UVgO (Ziff. I.2. VgE M-V) gemäß Vergabeerlass vom 12.12.2018 auch für Bauleistungen.
Die Erklärung nach § 9 Abs. 4 bis 6 VgG M-V wird wie folgt gefasst:
„Mein Unternehmen verpflichtet sich, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 VgG M-V bei der Ausführung der Leistung mindestens das nach § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 VgG M-V in Verbindung mit der Mindest-Stundenentgelt-Verordnung maßgebliche Mindest-Stundenentgelt zu bezahlen.“
(Quelle: ABST MV) | B_I MEDIEN
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