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Mecklenburg-Vorpommern: UVgO wird am 1.1.2019 eingeführt

Das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern wurde geändert. Durch das "Gesetz zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften" wurden die Änderungen am 31.07.2018 in Kraft gesetzt. Die UVgO wird am 01.01.2019 eingeführt.

Mecklenburg-Vorpommern: UVgO wird am 1.1.2019 eingeführt
Mecklenburg-Vorpommern: UVgO wird am 1.1.2019 eingeführt

Das Gesetz gilt für die Vergabe von Bauleistungen ab einem Auftragswert von mehr als 50.000,-€, für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von mehr als 10.000,- €. Für Ausschreibungen in Mecklenburg-Vorpommern, deren Auftragswert unter diesen Wertgrenzen liegt, gilt das Gesetz nur eingeschränkt (§ 1 Abs. 3 S. 2 VgG M-V).

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Kernpunkte des novellierten Vergabegesetzes:

  • Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ab 1. Januar 2019 (VgG M-V § 2(1) Zi. 3)
  • die jeweils maßgeblichen Fassungen von Abschnitt 1 der VOB/A, Abschnitt 1 der VOL/A und der UVgO werden durch Verwaltungsvorschrift der Ministerien eingeführt.
  • Das Vergaberecht ist Wettbewerbsrecht. § 3 Absatz 2 stellt dies klar und fordert grundsätzlich eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränke Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.
  • Vergabefremde Aspekte sind in § 3 Absatz 4 geregelt: Soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte können im Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Über § 2 Absatz 4 Satz 1 können durch Rechtsverordnung weitere Aspekte zugelassen werden. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten auch § 5 Absatz 2 zur Eignung und den Ausführungsbedingungen beachten: Soziale Anforderungen können danach auch zusätzliche Anforderungen an den Auftragnehmer sein. Das kann in Abgrenzung zu § 3 (4) strittig werden.
  • Neu und wichtige Ergänzung: In dem § 7 (4) werden die Lebenszykluskosten definiert: Unterhaltungs-, Wartungs- und Betriebskosten sind bei Wertungen zu berücksichtigen. Höhere Investitionskosten bei langfristig günstigeren Folgekosten können ein wichtiges Entscheidungskriterium sein.
  • Neubestimmung des vergabespezifischen Mindestlohns („Mindest-Stundenentgelt“). Er beträgt zunächst 9,54 Euro brutto pro Stunde und wird in Zukunft jährlich angepasst werden, erstmals zum 1. Oktober 2018 (VO ist in Arbeit). Deutlicher als bisher ist zudem geregelt, dass Nachunternehmer ebenfalls zur Zahlung des Mindest-Entgeltes verpflichtet werden. Außerdem werden Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer ausdrücklich in den Kreis der Begünstigten aufgenommen.

Hier geht es zur konsolidierten Fassung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Hier geht es zum "Gesetz zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften" vom 12. Juli 2018

(Quelle: ABST Mecklenburg-Vorpommern) | B_I MEDIEN

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