Einsicht in Dokumentation auch bei Unterschwellen-Vergaben
Auch im Rahmen eines Zivilrechtsstreits bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte haben Bieter einen Anspruch darauf, Einsicht in die Vergabedokumentation zu nehmen, um die Entscheidung der Vergabestelle nachzuprüfen, so das LG Oldenburg.
Im Rahmen eines Zivilrechtsstreits bei einem Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte wurde dem Auftraggeber vom Landgericht Oldenburg (Entscheidung vom 02.10.2019 - 5 O 1810/19) aufgegeben, die dem Vergabeverfahren zu Grunde liegende Dokumentation im Vergabeverfahren binnen einer Frist von 2 Wochen vorzulegen und der Klägerin die Einsichtnahme in diese Unterlagen zu gestatten.
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Aus der Entscheidung des LG Oldenburg
Nicht nur in den Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte, sondern auch im Rahmen eines Zivilrechtsstreits bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte können die sich aus § 20 VOB/A ergebenden Unterlagen zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens angefordert werden. Der ausgeschlossene Bieter hat einen Anspruch darauf, die Entscheidung der Vergabestellen nachzuprüfen. Die Dokumentation dient daher, neben der Sicherstellung der Nachprüfbarkeit für die Rechnungsprüfungsbehörden, vor allem auch dem Schutz des Bieters. Dieser hat ein subjektives Recht auf deren Erstellung entsprechend den Maßgaben der VOB/A. Insofern kann die Dokumentation in zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen als Beweismittel verwendet werden
(Quelle: Bundesanzeiger Verlag) | B_I MEDIEN
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