Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) wurde in der Richtlinie 2014/24/EU eingeführt; die EU-Kommission hat die Durchführungsverordnung zur Einführung des EEE-Standardformulars beschlossen. Nach deutschem Recht müssen öffentliche Auftraggeber das EEE-Standardformular akzeptieren, wenn es durch Bewerber oder Bieter zum vorläufigen Nachweis der Eignung vorgelegt wird.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) wurde in Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU eingeführt. Am 05.01.2016 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung zur Einführung des Standardformulars für die EEE beschlossen. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung soll die Eignungsprüfung vorstrukturieren, erleichtern und vereinfachen. Bewerber und Bieter können die EEE anstelle von offiziellen Bescheinigungen von Behörden und Dritten zum vorläufigen Nachweis ihrer Eignung verwenden.
Das Standardformular der EEE besteht aus sechs Abschnitten:
- Teil I: Informationen des öffentlichen Auftraggebers zu seiner Identität und zum Vergabeverfahren
- Teil II: Angaben des Bieters oder Bewerbers zu dessen Identität und seiner rechtlichen Vertretung
- Teil III: Erklärungen des Bieters oder Bewerbers zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen
- Teil IV: Erklärungen des Bieters oder Bewerbers zur Erfüllung der vom Auftraggeber vorgegebenen Eignungskriterien
- Teil V: Erklärungen des Bieters oder Bewerbers zur Erfüllung von Kriterien zur Reduzierung der Anzahl der Teilnehmer bei sog. zweistufigen Vergabeverfahren
- Teil VI: Abschlusserklärungen des Bieters oder Bewerbers
Zu den konkreten Eignungskriterien (Teil IV) müssen die Unternehmen nur dann Eintragungen vornehmen (z.B. zum Jahresumsatz oder der Höhe der Berufshaftpflichtversicherung), wenn dies in den Vergabeunterlagen oder der Auftragsbekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber unmittelbar gefordert wurde (1. Alternative). Der öffentliche Auftraggeber kann auch vorsehen,
dass eine bloße Bestätigung durch das Unternehmen ausreicht, dass die Eignungskriterien erfüllt werden (2. Alternative).
Für welche Leistungsart interessieren Sie sich?
Bauleistungen
Dienstleistungen
Lieferleistungen
Die EEE KANN von den Vergabestellen bei EU-Vergaben ab dem 18.04.2016 verwendet werden, MUSS aber nicht. Die Unternehmen können ab diesem Zeitpunkt mit dem Angebot eine EEE einreichen und damit den vorläufigen
Nachweis ihrer Eignung erbringen. Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren , wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird. (siehe § 48 VgV / § 6b VOB/A – EU).
Von dem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, muss der Auftraggeber in diesem Fall offizielle Dokumente nachfordern. Dies wiederum kann durch eine Präqualifizierung ersetzt werden.
Durch die EU-Kommission werden derzeit die technischen Voraussetzungen für einen EEE-Dienst geschaffen, der von Auftraggern und Bewerbern oder Bietern zum Erstellen und Ausfüllen der elektronischen EEE kostenlos genutzt werden kann.
(Quelle: Auftragsberatungsstelle (ABST) Brandenburg und Informationen des BMWi)
Mehr aus der Vergabe!
Regelmäßigen Input zu Neuigkeiten erhalten Sie mit unserem Newsletter.
Hier anmelden!
Sie suchen Aufträge für Ihre Firma?
Finden Sie jetzt Aufträge in ganz Deutschland.