Eignungsnachweise von Nachunternehmen erst vor Zuschlag
Für den Einsatz von Unterauftragnehmern darf der Auftraggeber zur Angebotsabgabe noch keine bestimmten Eignungsnachweise, wie Handelsregisterauszüge, Eigenerklärungen zur Zuverlässigkeit oder Verpflichtungserklärungen, fordern, so die VK Bund.
Verlangt der Auftraggeber, dass auch Unterauftragnehmer mit dem Angebot bestimmte Eignungsnachweise vorlegen müssen (z.B. Handelsregisterauszüge, Verpflichtungserklärung des Nachunternehmens, Eigenerklärungen zur Zuverlässigkeit und zu den Geschäftsbeziehungen) ist dies vergaberechtswidrig, wenn es sich bei diesen Unternehmen um reine Nachunternehmer im Sinne des Paragr. 36 VgV handelt. Das hat die Vergabekammer Bund in ihrem Beschluss vom 28. September 2017 (VK 1-93/17) festgestellt.
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Ein Auftraggeber darf von den Bietern lediglich verlangen, die Auftragsteile anzugeben, die an Nachunternehmer vergeben werden sollen. Den Namen des Nachunternehmers muss der Bieter nur dann im Angebot benennen, wenn ihm dies schon zumutbar ist (§ 36 Abs. 1 S. 1 VgV).
Verpflichtungserklärungen dürfen beim Einsatz von Nachunternehmern nicht bereits mit dem Angebot, sondern nur von den Bietern verlangt werden, deren Angebote „in die engere Wahl“ kommen.
Mehr darf der Auftraggeber nur im Fall der Eignungsleihe verlangen, insbesondere Eignungsnachweise der Eignungsverleiher (die die fehlende Eignung des Bieters insoweit ergänzen) und Verpflichtungserklärungen (vgl. § 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VgV).
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Jana Urbank, B_I MEDIEN
Hier geht es zum Beschluss der VK Bund vom 28.09.2017 - VK 1-93/17
(Quelle: Bundeskartellamt) | B_I MEDIEN
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