Eckpunkte zum Konjunkturpaket 2020: Aussagen zum Vergaberecht
Die am 3.6.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Eckpunkte zum Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket enthalten auch Aussagen zum Vergaberecht.
Damit die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besser bewältigt werden können, hat sich die Bundesregierung am 03.06.2020 auf ein umfassendes Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt.
In einem Eckpunktepapier hat sich der Koalitionsausschuss u.a. auf die Senkung der Mehrwertsteuer sowie Entlastungen für Familien, Wirtschaft und Kommunen verständigt. Es sollen aber auch private und öffentliche Investitionen angeschoben und die technologischen Innovationen gefördert werden.
Die Eckpunkte enthalten auch Aussagen zum Vergaberecht. Unter Ziffer 11 heißt es dort:
„ Um die öffentlichen Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte umsetzen zu können, soll das Vergaberecht temporär vereinfacht werden, etwa durch eine Verkürzung der Vergabefristen bei EU-Vergabeverfahren und die Anpassung der Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben in Deutschland. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben von diesen Regelungen unberührt. Auch die Länder sind gefordert, Vereinfachungen umzusetzen. Die Koalition ist bestrebt, die Europäische Ratspräsidentschaft Deutschlands zu nutzen, um auf europäischer Ebene ein Programm zur Entbürokratisierung, zur Beschleunigung des Planungsrechts, zur
Vereinfachung des Vergaberechts und zur Reform des Wettbewerbsrechts anzustoßen..."
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(Quelle: BMWi) | B_I MEDIEN
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