Bund beteiligt sich an COVID-19-Pandemie-bedingten Mehrkosten
Der Bund beteilgt sich auf seinen Baustellen im Bereich des Hochbaus und des Fernstraßen- und Wasserbaus an den COVID-19-bedingten Mehrkosten für Hygiene -und Gesundheitsschutzmaßnahmen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat mit Erlass BWI7- 70406/21#1 vom 17.06.2020 Regelungen zum Umgang mit COVID-19-bedingten Mehrkosten auf Baustellen des Bundes bekannt gemacht. Der Erlass tritt am 01.07.2020 in Kraft und gilt bis auf weiteres. Einen gleichlautenden Erlass hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 22.06.2020 herausgegeben.
Der Erlass regelt die Rahmenbedingungen für die kostenmäßige Beteiligung des öffentlichen Bauherren Bund an den pandemiebedingten Zusatzkosten des Auftragnehmers für Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen, die im räumlichen Zusammenhang zur Baustelle stehen. Bauunternehmen können danach gegen Nachweis ihre Mehrkosten zum Beispiel für zusätzliche Wasch-, Dusch- und Wohncontainer, Hygienemittel und Schutzanzüge sowie für zusätzliche Fahrzeuge für den täglichen Personentransport geltend machen. Kostenmäßig sei dies als Maßnahme i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B anzusehen.
Die Kostenregelung bezieht sich auf
- bestehende Bauverträge
- laufende Ausschreibungen und
- künftige Verträge.
Für laufende und künftige Vergabeverfahren wurde das Formblatt 217 „COVID-19-bedingte Mehrkosten“ eingeführt. Die Handhabung ist im o.g. Erlass geregelt.
Zu Thema Erstattung von COVID-bedingten Mehrkosten siehe auch:
- Hier geht es zum Erlass Erlass BWI7- 70406/21#1
- Hier geht es zum Formblatt 217 „COVID-19-bedingte Mehrkosten“
(Quelle: BMI) | B_I MEDIEN
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