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Brandenburg verlängert Vergabeerleichterungen

In Brandenburg wurde die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) geändert. Damit wurden die befristeten Erleichterungen für kommunale Vergabestellen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen und für Vergaben im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften verlängert.

Unverändert bleiben die Wertgrenzen für Vergabeverfahren in Brandenburg.
Unverändert bleiben die Wertgrenzen für Vergabeverfahren in Brandenburg.

Am 27.11.2024 wurde die Kommunale Haushalts-und Kassenverordnung (KomHKV) zum 01.01.2025 geändert. Somit finden sich die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht mehr in § 30, sondern sind im neuen § 28 KomHKV aufgeführt.

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Die bisherigen befristeten Erleichterungen für kommunale Vergabestellen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen und für Vergaben im Kontext mit Flüchtlingsunterkünften wurden bis zum 31.12.2025 verlängert. Nicht verändert wurden dabei die Wertgrenzen für Vergabeverfahren.

Wertgrenzen für Vergabeverfahren in Brandenburg

Bauleistungen

Für Landesvergabestellen & Fördermittelempfänger:

Für Kommunale Vergabestelle:

  • Freihändige Vergabe: EUR 100.000, – § 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: EUR 100.000, – § 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV

Liefer-/Dienstleistungen Für Landesvergabestellen & Fördermittelempfänger:

  • Verhandlungsvergabe: EUR 100.000, – Ziffer 3.2 VV zu § 55 LHO
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: EUR 100.000, – Ziffer 3.2 VV zu § 55 LHO

Für Kommunale Vergabestelle:

  • Verhandlungsvergabe: EUR 100.000, – Ziffer 3.2 VV zu § 55 LHO
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: EUR 100.000, – § 28 Abs. 3 S. 2 KomHKV

Quelle: AbSt Brandenburg | B_I MEDIEN


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