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Brandenburg verlängert Vergabeerleichterungen

In Brandenburg wurde die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) geändert. Damit wurden die befristeten Erleichterungen für kommunale Vergabestellen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen und für Vergabeb im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften verlängert.

Unverändert bleiben die Wertgrenzen für Vergabeverfahren in Brandenburg.

Am 27.11.2024 wurde die Kommunale Haushalts-und Kassenverordnung (KomHKV) zum 01.01.2025 geändert. Somit finden sich die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht mehr in § 30, sondern sind im neuen § 28 KomHKV aufgeführt.

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Die bisherigen befristeten Erleichterungen für kommunale Vergabestellen für Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen und für Vergaben im Kontext mit Flüchtlingsunterkünften wurden bis zum 31.12.2025 verlängert. Nicht verändert wurden dabei die Wertgrenzen für Vergabeverfahren.

Wertgrenzen für Vergabeverfahren in Brandenburg

Bauleistungen

Für Landesvergabestellen & Fördermittelempfänger:

Für Kommunale Vergabestelle:

  • Freihändige Vergabe: EUR 100.000, – § 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: EUR 100.000, – § 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV

Liefer-/Dienstleistungen Für Landesvergabestellen & Fördermittelempfänger:

  • Verhandlungsvergabe: EUR 100.000, – Ziffer 3.2 VV zu § 55 LHO
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: EUR 100.000, – Ziffer 3.2 VV zu § 55 LHO

Für Kommunale Vergabestelle:

  • Verhandlungsvergabe: EUR 100.000, – Ziffer 3.2 VV zu § 55 LHO
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: EUR 100.000, – § 28 Abs. 3 S. 2 KomHKV

Quelle: AbSt Brandenburg | B_I MEDIEN


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