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Europäische Kommission legt Verordnungsvorschlag für einen „Public Procurement Act“ vor

Die Europäische Kommission hat einen Entwurf zur Reform des europäischen Vergaberahmens vorgelegt. Ziel des vorgeschlagenen „Public Procurement Act“ ist die Zusammenfassung bestehender Richtlinien in einer einzigen, unmittelbar geltenden Verordnung sowie die Anpassung der Wertungskriterien und der Bestimmungen für Drittstaaten.

Die Europäische Kommission plant eine Zusammenfassung der Vergaberichtlinien und neue Vorgaben für Wertungskriterien. | Foto: NoName_13 / Pixabay
Die Europäische Kommission plant eine Zusammenfassung der Vergaberichtlinien und neue Vorgaben für Wertungskriterien. | Foto: NoName_13 / Pixabay

Am 9. September 2026 hat die Europäische Kommission den Entwurf für eine Verordnung über die öffentliche Auftragsvergabe (sogenannter „Public Procurement Act“) verabschiedet. Das Vorhaben betrifft einen Markt, der mit einem jährlichen Volumen von rund 2,5 Billionen Euro etwa 15 % des Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union ausmacht.

Mit dem Verordnungsvorschlag sollen die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen vereinfacht und modernisiert werden. Die Kommission geht in ihren Berechnungen davon aus, dass durch die Vereinheitlichung die administrativen Kosten für Auftraggeber und Bieter um insgesamt rund 650 Millionen Euro pro Jahr gesenkt werden können.

Die wesentlichen Regelungspunkte des Entwurfs

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende rechtliche und strukturelle Anpassungen vor:

  • Zusammenführung des Regelwerks: Die drei derzeit geltenden EU-Vergaberichtlinien (ichtlinie 2014/24/EU für klassische Vergaben, Richtlinie 2014/25/EU für den Sektorenbereich und Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe) sollen durch eine einzige, in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Verordnung ersetzt werden. Eine Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten ist bei einer Verordnung – anders als bei Richtlinien – nicht erforderlich.

  • Reduzierung der Verfahrensarten: Die Anzahl der standardmäßig zur Verfügung stehenden Vergabeverfahren wird von fünf auf drei verringert. Gleichzeitig sollen die rechtlichen Hürden für die Durchführung von Verhandlungsverfahren gesenkt werden.

  • Stärkung qualitativer Zuschlagskriterien: Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis (Best Price-Quality Ratio, BPQR) soll als Regelfall für die Zuschlagserteilung festgeschrieben werden. Der Entwurf sieht vor, dass qualitative Aspekte (wie Umwelt-, Sozial-, Innovations- oder Sicherheitskriterien) grundsätzlich einen Wertungsanteil von mindestens 30 % – bei dienstleistungsintensiven Aufträgen mindestens 50 % – ausmachen müssen. Weicht ein Auftraggeber davon ab, greift ein Begründungsmechanismus („Comply or explain“).

  • Regelungen für Drittstaaten und Resilienz: Der Entwurf führt Instrumente zur Stärkung der europäischen Resilienz ein. Unter bestimmten Bedingungen erhalten Auftraggeber das Recht oder die Pflicht, Angebote auszuschließen, deren Wertschöpfung zu weniger als 50 % in der EU erbracht wird. Dies gilt insbesondere für strategische Sektoren oder wenn das Herkunftsland des Bieters keinen wechselseitigen Marktzugang für europäische Unternehmen gewährt.

  • Digitalisierung und Datenintegration: Durch eine stärkere Vernetzung der nationalen Vergabeportale soll das „Once-Only-Prinzip“ umgesetzt werden. Unternehmen müssen Eignungsnachweise und Erklärungen demnach nur noch einmalig digital hinterlegen.

Weiterer Verfahrensablauf

Bei dem vorgelegten Entwurf handelt es sich um einen Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission. Dieser wird nun an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union übermittelt. Beide Institutionen müssen dem Text im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zustimmen und können im Zuge der Verhandlungen noch Änderungen am Verordnungsentwurf vornehmen.

Quelle: EU Kommission | B_I MEDIEN


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