Bayern: Zuwendungs-Empfänger müssen UVgO einhalten
Seit dem 1. Januar 2020 müssen Zuwendungsempfänger in Bayern bei der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen mit Zuwendungsgeldern grundsätzlich die Regelungen der UVgO beachten.
Mit der Bekanntmachung vom 29. November 2019, Az. 11-H 1007-1/4, hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) geändert. Damit müssen auch Zuwendungsempfänger die UVgO einhalten.
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Geändert wurden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), zur institutionellen Förderung (ANBest-I) und zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) – Anlagen 1, 2 und 3a zu Art. 44 BayHO.
Seit dem 1. Januar 2020 müssen Zuwendungsempfänger bei der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen mit Zuwendungsgeldern daher grundsätzlich die Regelungen der UVgO beachten. Dies gilt immer dann, wenn die Zuwendung – oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung – mehr als EUR 100.000 beträgt (ANBest-P und ANBest-I) oder wenn es sich um Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften handelt (ANBest-K).
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Einige Bestimmungen der UVgO, z.B. zur E-Vergabe, zur Losaufteilung, zu den nachträglichen Bekanntmachungs- und Informationspflichten oder zur Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote sind jedoch von der Anwendungspflicht ausgenommen.
Hier geht es zur Bekanntmachung
(Quelle: ABZ Bayern) | B_I MEDIEN
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