Bayern: Verlängerung der erhöhten Wertgrenzen

Im September hat das Bayerische Staatsministerium bekanntgegeben, dass die erhöhten Wertgrenzen auch weiterhin gelten werden. Hintergrund der erhöhten Wertgrenzen ist die aktuelle Krisensituation.

In Bayern können die erhöhten Wertgrenzen auch unabhängig vom Zweck der Beschaffung angewandt werden.
In Bayern können die erhöhten Wertgrenzen auch unabhängig vom Zweck der Beschaffung angewandt werden.

Im September hat das Bayerische Staatsministerium bekanntgegeben, dass die erhöhten Wertgrenzen auch weiterhin gelten werden. Hintergrund der erhöhten Wertgrenzen ist die aktuelle Krisensituation.

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Die Erhöhung der Wertgrenzen für die öffentliche Auftragsvergabe bleibt in Bayern weiterhin bestehen. Diese gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber. Die Wertgrenzen waren aufgrund der Corona-Pandemie und des Angriffskrieges auf die Ukraine erhöht worden, damit öffentliche Auftraggeber schneller und effizienter dringende Beschaffungen, die im Zusammenhang mit der Pandemie oder der Unterbringung, Versorgung und Bildung von Kriegsflüchtlingen stehen, durchführen konnten. Einige der Bestimmungen wurden inhaltlich ausgedehnt und können jetzt auch ohne die genannten Zwecke angewendet werden.

Bau-, Liefer-, und Dienstleistungen können als Direktvergabe bis zu einem voraussichtlichen Netto-Auftragswert von 25.000 € vergeben werden. Unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwertes von derzeit 215.000 € (gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB) können Liefer- und Dienstleistungen als Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Auch eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist möglich.

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Die erhöhten Wertgrenzen bleiben bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft.

Die Änderungsbekanntmachung können Sie hier nachlesen.

Quelle: Newsletter Auftragsberatungsstelle September 2022 | B_I MEDIEN


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