Dringliche Vergaben zur Beschaffung von Energieleistungen
Das BMWK mit einem Rundschreiben vom 13.04.2022 Hinweise zu dringlichen Vergaben in Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine veröffentlicht. Dort sind auch Hinweise zur Energieversorgung enthalten.
Um die Versorgung mit Energie zu sichern, müssen Gas und Strom effizient und schnell beschafft werden. Auf Seite 4 des Rundschreibens wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich des Schreibens auch für die Versorgungssicherheit einschließlich der Energieversorgung gilt. Vergabeerleichterungen in Bezug auf den Angriffkriegs Russlands auf die Ukraine gibt es bereits seit April 2022.
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Bei aktuellen Beschaffungen von Gas- oder Stromlieferverträgen können gem. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 199 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 4, 17 VgV vergeben werden. In besonders dringenden Fällen kann auch auf die Erfordernis der Vorabinformation nach § 134 Abs. 3 Satz 1 GWB verzichtet werden.
Dabei muss beachtet werden, dass die Gründe in den bestimmten Fällen immer dokumentiert werden muss. Außerdem soll weiterhin darauf geachtet werden, dass nach Möglichkeit Verhandlungen mit mehreren Unternehmen geführt werden sollen.
Das gesamte Rundschreiben können Sie hier nachlesen.
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Rahmenvereinbarungen zur flexiblen Beschaffung
• „Ene mene mu und dran bist du“ – wann sich Rahmenvereinbarungen lohnen
• Von der Rahmenvereinbarung zum Auftrag – Ausschreibungsvoraussetzungen und Einzelabruf nach „Mini-Wettbewerb“
• Wenn der Rahmen bricht – zum Ende der Wirksamkeit von Rahmenvereinbarungen bei Erreichen vorgegebener Höchstmengen
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Quelle: vergabe.nrw | B_I MEDIEN
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