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Rheinland-Pfalz: VOB/A-Neufassung gilt

In Rheinland-Pfalz ist die überarbeitete Fassung des 1. Abschnitts der VOB/A seit dem 1. März 2019 anzuwenden.

Rheinland-Pfalz: VOB/A-Neufassung gilt
Rheinland-Pfalz: VOB/A-Neufassung gilt

Aufgrund der dynamischen Verweisung in der Verwaltungsvorschrift für das Öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz (Nr. 2.2) ist die überarbeitete Fassung der VOB/A Abschnitt 1 seit dem 1. März 2019 für öffentliche Aufträge in Rheinland-Pfalz anzuwenden.

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Die neue VOB/A 1. Abschnitt sieht unter § 3 a Abs. 1 Satz 1 die Wahlmöglichkeit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vor. Die Anwendung dieser Bestimmung zur Gleichrangigkeit bedarf jedoch zuvor einer Änderung des § 55 der Landeshaushaltsordnung und des § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung. Vorbehaltlich der diesbezüglichen Änderungen gilt der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung weiter. Für die Zulässigkeit der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sind daher die bisherigen Vorschriften insoweit weiterhin anzuwenden. Die Gleichrangigkeit von Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist Gegenstand des Entwurfs eines Landesgesetzes zur Änderung haushalts- und vergaberechtlicher Vorschriften.

UVgO muss noch eingeführt werden

Die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) steht noch bevor. Bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen in Rheinland-Pfalz bleiben die aktuelle Verwaltungsvorschrift vom 24.04.2014 und damit für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A 1. Abschnitt maßgebend.

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Schreiben zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) des Wirtschaftsministeriums Rheinland Pfalz

(Quelle: Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz) | B_I MEDIEN


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