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EuGH: Verschärfung von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sollen nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil noch einmal klargestellt.

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bringt neue Klarheit in die Vergabepraxis öffentlicher Auftraggeber.
Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bringt neue Klarheit in die Vergabepraxis öffentlicher Auftraggeber.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 9. Januar 2025 die Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge verschärft. Konkret stellte das Gericht fest, dass öffentliche Auftraggeber nur in wenigen Ausnahmefällen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurückgreifen dürfen.

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Ausnahmeregelung für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

Grund für eine Ausnahmeregelung wird in § 14 Absatz 4 Nr. 2 Buchst. c der VgV aufgeführt. Dort heißt es, dass der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Leistung nur von einem Unternehmen aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten, bereitgestellt werden kann.

Dieser Fall trifft beispielsweise auf, wenn es sich um exklusive Rechte wie Patente handelt.

Verhandelter Fall schafft Klärung

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Wartungsarbeiten an IT-Systemen, die ein öffentlicher Auftraggeber direkt an einen bestimmten Anbieter vergeben wollte.

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Der EuGH machte jedoch deutlich, dass eine solche Vergabe nicht rechtmäßig ist, wenn das Alleinstellungsmerkmal des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst geschaffen wurde. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein IT-System so gestaltet wurde, dass nur ein bestimmter Anbieter Wartungsarbeiten durchführen kann. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für öffentliche Auftraggeber. Sie müssen künftig sicherstellen, dass sie keine Monopolstrukturen schaffen, die den Wettbewerb einschränken und damit eine freie Vergabe verhindern. In der Praxis bedeutet dies, dass Vergaben transparenter und wettbewerbsfreundlicher gestaltet werden müssen, um den Anforderungen des EuGH zu entsprechen.

Quelle: Staatsanzeiger Baden-Württemberg | B_I MEDIEN

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