EuGH: Verschärfung von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sollen nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil noch einmal klargestellt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 9. Januar 2025 die Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge verschärft. Konkret stellte das Gericht fest, dass öffentliche Auftraggeber nur in wenigen Ausnahmefällen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurückgreifen dürfen.
Auf der Suche nach einer einfachen eVergabe-Lösung?
Überzeugen Sie sich selbst und lassen Sie sich die Welt von B_I eVergabe durch unsere Expert:Innen kostenlos vorführen.
Termin vereinbaren
Ausnahmeregelung für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Grund für eine Ausnahmeregelung wird in § 14 Absatz 4 Nr. 2 Buchst. c der VgV aufgeführt. Dort heißt es, dass der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Leistung nur von einem Unternehmen aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten, bereitgestellt werden kann.
Dieser Fall trifft beispielsweise auf, wenn es sich um exklusive Rechte wie Patente handelt.
Verhandelter Fall schafft Klärung
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Wartungsarbeiten an IT-Systemen, die ein öffentlicher Auftraggeber direkt an einen bestimmten Anbieter vergeben wollte.
Mehr aus der Vergabe!
Regelmäßigen Input zu Neuigkeiten erhalten Sie mit unserem Newsletter.
Hier anmelden!


Der EuGH machte jedoch deutlich, dass eine solche Vergabe nicht rechtmäßig ist, wenn das Alleinstellungsmerkmal des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst geschaffen wurde. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein IT-System so gestaltet wurde, dass nur ein bestimmter Anbieter Wartungsarbeiten durchführen kann. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für öffentliche Auftraggeber. Sie müssen künftig sicherstellen, dass sie keine Monopolstrukturen schaffen, die den Wettbewerb einschränken und damit eine freie Vergabe verhindern. In der Praxis bedeutet dies, dass Vergaben transparenter und wettbewerbsfreundlicher gestaltet werden müssen, um den Anforderungen des EuGH zu entsprechen.
Quelle: Staatsanzeiger Baden-Württemberg | B_I MEDIEN
Ablauf eines Vergabeverfahrens | Dokumentation im Vergabeverfahren | ||
Bieterfragen | Rüge |
Auftraggeber aufgepasst:
Der kostenlose E-Mail-Kurs für Sie!
Erhalten Sie wertvolle Tipps, die Ihre elektronische Vergabe zum Erfolg machen!
4
Lektionen direkt in Ihr Postfach
1
Quiz: Testen Sie Ihr Wissen!
Erfahren Sie, wie der Start in die elektronische Vergabe zum Erfolg wird.
Wie lassen sich Anfängerfehler vermeiden?
Wir haben die Antworten für Sie.
