Reform der HOAI macht Fortschritte
Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 den Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Der Bundesrat hat am 18.09.2020 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLG) Stellung genommen.
Mit der Reform der HOAI geht es voran. Es ist geplant, dass die neue HOAI am 1.1.2021 in Kraft gesetzt wird.
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Erste VO zur Änderung der HOAI - Bundestag stimmt zu
Der Bundestag hat am 16. September der geplanten Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt und damit den Weg frei gemacht, damit das Gesetz wie geplant am 1.1.2021 in Kraft treten kann. Jetzt geht das Gesetz zurück an die Regierung, die es offiziell neu fassen wird. Zuständig ist das Bundeswirtschaftsministerium.
Bundesrat folgt Empfehlung des Wirtschaftsausschusses
Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 16.09.2020 hat nun auch der Bundesrat in seiner 993. Sitzung am 18.09.2020 im parallel verlaufenden Verfahren zum ArchLG unter TOP 52 die Empfehlung des federführenden Wirtschaftsausschusses zur Drucksache 445/1/20 mit Mehrheit angenommen und wie folgt Stellung genommen:
"Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 ArchLG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in der künftigen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren sich im Rahmen des Angemessenen bewegen müssen.
Begründung:
Eine ausdrückliche Angemessensheitsregelung bezüglich der Honorare in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage selbst könnte die gerichtliche Überprüfung sowohl zu hoher als auch zu niedriger Honorarforderungen erleichtern und langwierige Streitigkeiten zu vermeiden helfen, ohne dass Mindest- oder Höchstsätze festgelegt werden. Entsprechende Angemessenheitsregelungen finden sich bereits im Steuerberatungsgesetz und der Steuerberatervergütungsverordnung sowie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz."
Zur neuen HOAI und zum geänderten ArchLG
Die neue Honorarordnung (HOAI) trägt den Vorgaben Rechnung, die der Europäische Gerichtshof gemacht hat. So sieht die neue Verordnung konkret vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.
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Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), das infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angepasst werden muss. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett bereits am 15. Juli 2020 beschlossen. Sobald das derzeit laufende parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz in Kraft getreten ist, kann auch die neue Fassung der HOAI in Kraft treten.
Hier geht es zur Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure(Verordnung der Bundesregierung vom 16.09.2020)
Hier geht es zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze(Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 31.08.2020)
Hier geht es zur Stellungnahme des Wirtschaftsausschusses
(Quellen: Bundeswirtschaftsministerium, Bayerische Ingenieurkammer Bau) | B_I MEDIEN
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