BMUB: Neue Leitlinien PQ Bau
Aufgrund der Änderungen in der VOB/A wurde die Leitlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und und Reaktorsicherheit (BMUB) für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens kürzlich aktualisiert und im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Die Leitlinie zur bundesweit einheitlichen Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens bei öffentlichen Bauaufträgen wurde jetzt aufgrund der Änderungen in der VOB/A aktualisiert und im Bundesanzeiger bekannt gegeben (BAnz AT 28.10.2016 B7).
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PQ vereinfacht Nachweis und Prüfung der Eignung
Präqualifikation (PQ) ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise entsprechend der in § 6 / § 6 EU der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) definierten Anforderungen. Durch PQ kann jedes an öffentlichen Bauaufträgen interessierte Unternehmen seine Eignung gegenüber den öffentlichen Auftraggebern einfach und unbürokratisch nachweisen. Den Unternehmen wird bereits im Vorfeld einer Ausschreibung ihre Eignung von einer unabhängigen, neutralen und fachkundigen Stelle bescheinigt.
Durch die Präqualifikation sind die im Vergaberecht geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (§ 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A) erfasst.
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Durch sog. PQ-Stellen erfolgt u.a. ein sorgfältiger Abgleich der Angaben des Unternehmens zu Umsatz, Arbeitskräften, Referenzen und Leistungsbereichen mit den Daten aus den vorzulegenden Bescheinigungen Dritter. Über einen direkten Datenverbund, z. B. mit Berufsgenossenschaften und Sozialkassen, stellen die PQ-Stellen sicher, dass nur Unternehmen präqualifiziert sind, die ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen.
Durch PQ gilt der Nachweis der Eignung als erbracht
Bei Abgabe einer Eigenerklärung (z. B. Formblatt 124 VHB oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) wird der Nachweis der Eignung nur vorläufig erbracht. Ein Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, muss zum endgültigen Nachweis seiner Eignung die entsprechenden Einzeldokumente nachreichen. Das ist bei der Präqualifikation nicht nötig: Der Nachweis der Eignung ist durch die Präqualifikation erbracht. Auch das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, muss keine unternehmensbezogenen Einzelnachweise nachreichen. Die Eignungsprüfung kann sich auf auftragsbezogene Kriterien konzentrieren.
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Leitlinie als Grundlage für bundesweit einheitliche Präqualifizierung
Grundlage der Präqualifikation ist die Leitlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und und Reaktorsicherheit (BMUB) für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens. Die neue Leitlinie enthält die Voraussetzungen, unter denen Unternehmen ab 1.1.2017 in die vom „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ geführte allgemein zugängliche Internetliste der präqualifizierten Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) eingetragen werden. Der PQ-Verein führt das Präqualifikationsverzeichnis gemäß § 6b EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A in Verbindung mit § 122 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB). Dieses Verzeichnis ist nach dem BMUB zugleich ein amtliches Verzeichnis im Sinne von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU. Die eigentliche Präqualifikation wird nach Ziff. 3.1.1. der Leitlinie durch private, unabhängige und fachlich kompetente Stellen durchgeführt, die zur Anwendung der Leitlinie verpflichtet sind.
Hier geht es zur neuen Leitlinie | bi medien
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