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BMI: Abschnitt 1 VOB/A ist ab 1. März 2019 anzuwenden

Der überarbeitete Abschnitt 1 Teil A der VOB/A muss von Bundesbehörden ab 1.3.2019 angewendet werden. Das hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) mit Schreiben vom 20.2.2019 mitgeteilt.

BMI: Abschnitt 1 VOB/A ist ab 1. März 2019 anzuwenden
BMI: Abschnitt 1 VOB/A ist ab 1. März 2019 anzuwenden

Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) hat mit Erlass vom 20.2.2019 mitgeteilt, dass der überarbeitete Abschnitt 1 Teil A der VOB (BAnz AT 19.02.2019 B2) für Bundesbehörden ab dem 1.März 2019 anzuwenden ist.

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Außerdem werden in dem BMI-Schreiben die in der VOB/A-Novellierung vorgenommenen Änderungen ausführlich erläutert.

In Bundesländern , deren Landesvergabegesetze einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A enthalten, gilt der neue 1. Abschnitt der VOB/A 2019 bereits seit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz AT 19.02.2019 B2). In allen anderen Bundesländern müssen die neuen Vorschriften erst angewendet werden, wenn diese durch einen "Anwendungsbefehl" in Kraft gesetzt wurden.

Für die Einführung von Abschnitt 2 und 3 müssen die Verweisungen in VgV und VSVgV geändert werden.


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