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Bieter verwendet alte Version der Vergabeunterlagen - Angebotsausschluss

Bewerbungsbedingungen sind Bestandteil der Vergabeunterlagen. Weicht ein Bieter von der Vorgabe der Bewerbungsbedingungen ab, die aktuellste Version der Vergabeunterlagen zu verwenden, ist sein Angebot wegen Änderung der Vergabeunterlagen auszuschließen, so die VK Bund.

Bieter verwendet alte Version der Vergabeunterlagen - Angebotsausschluss
Bieter verwendet alte Version der Vergabeunterlagen - Angebotsausschluss

Die Vergabekammer des Bundes hat in ihrem Beschluss vom 17.07.2018 - VK 2-54/18 - folgendes klargestellt:

Geben die Bewerbungsbedingungen vor, dass für die Erstellung des Angebots ausschließlich die aktuellste Version der Vergabeunterlagen zu verwenden ist, ist das Angebot eines Bieters, das auf veralteten Vergabeunterlagen beruht, wegen Änderung der Vergabeunterlagen auszuschließen.

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Was war geschehen?

Bei der elektronischen Vergabe einer Leistung nach Vergabeverordnung VgV war in den Vergabeunterlagen zu Aufbau, Form und Inhalt des Angebots folgendes vorgegeben: „Grundlage für die Erstellung des Angebotes sind ausschließlich diese Vergabeunterlagen in der aktuellsten über den „AnA-Web“ der e-Vergabe-Plattform bereitgestellten Version..."

Die Auftraggeberin hatte innerhalb der Angebotsfrist eine neue Version der Vergabeunterlagen „E.1.pdf / Leistungsverzeichnis.aidf“ auf die Vergabeplattform hochgeladen. Darin wurde der Maßnahmeort im Vergleich zur Vorgängerversion geändert.

Die Antragstellerin verwandte in ihrem Angebot nicht die letzte Version der Datei Leistungsverzeichnis. Dies führte zur Verwendung der veralteten Version aus der Datei E.1.pdf und zur Ausweisung eines anderen Maßnahmeorts.

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Die Auftraggeberin schloss das Angebot aus, weil es nicht formgerecht eingegangen sei. Dagegen wandte sich die Antragstellerin und beantragte die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

Dazu die Vergabekammer des Bundes:

Die Antragstellerin sei zu Recht nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Vergabeverordnung (VgV) wegen unzulässiger Änderungen an den Vergabeunterlagen ausgeschlossen worden, da sie nicht die von der Auftraggeberin hochgeladene aktuellste Version der Vergabeunterlagen verwandt habe, sondern eine veraltete.

Die Auftraggeberin habe die Verwendung der neuesten Version der Vergabeunterlagen bei der Angebotserstellung hinreichend transparent verlangt: Ziff. A.6 der von der Auftraggeberin ausdrücklich so bezeichneten „Vergabeunterlagen“ (Aufbau, Form und Inhalt des Angebots – Vorgaben für die Angebotserstellung) habe u.a. vorgegeben, dass „ausschließliche Grundlage für die Erstellung des Angebotes diese Vergabeunterlagen in der aktuellsten Version“ ist. Die Vergabeunterlagen im Rechtssinne umfassten gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 VgV u.a. auch die Bewerbungsbedingungen, und damit die Vorgabe, die jeweils aktuellste Version zu verwenden.

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Das Angebot weiche formal von den aufgestellten Vorgaben ab. Auch die Abweichung von einer Bewerbungsbedingung i.S.d. § 29 VgV sei eine Änderung an den Vergabeunterlagen i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV.

Es käme nicht darauf an, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale, wichtige oder eher unwesentliche Punkte betreffen und es sei auch nicht entscheidend, ob die Abweichung Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben kann. Allein ausreichend sei die Abweichung von der zwingenden Vorgabe, die aktuellsten Vergabeunterlagen bei der Angebotserstellung zu verwenden. Ob ein Bieter – wie die Antragstellerin meint – keine inhaltliche Veranlassung hatte, der Forderung der Auftraggeberin nachzukommen, weil er die neue Vorgabe auch unter Geltung der alten Unterlagen erfüllt, sei daher unerheblich.

Hier geht es zum Beschluss der Vergabekammer des Bundes. | B_I MEDIEN


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