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VOB/A: Frist für Ausnahmen beim Wohnungsbau hat geendet

Die Erleichterungen für Bauleistungen zum Wohnungsbau und zur Sanierung von bestehendem Wohnraum gelten seit Jahresbeginn nicht mehr. Am 31.12.2021 endeten die befristeten Ausnahmen für die VOB/A.

Damit der Wohnungsbau schneller vorangeht, gab es Ausnahmen bei der VOB/A.
Damit der Wohnungsbau schneller vorangeht, gab es Ausnahmen bei der VOB/A.

Bauleistungen, die eingesetzt werden, um den Wohnungsbau fördern und bestehenden Wohnraum zu sanieren, werden seit dem 01. Januar 2022 nicht mehr bevorzugt. Nun muss § 3a VOB/A wieder umgesetzt werden. Zuvor galt für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fußnote 1 VOB/A: „Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.“

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Auch § 3 Abs. 3 Fußnote 2 VOB/A für Freihändige Vergaben darf nicht mehr angewandt werden: „Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.“

Die Ausnahmen hatten zeitweilig für eine Anhebung der Wertgrenzen gesorgt, um das Vergaberecht für den Wohnungsbau zu vereinfachen. Der Beschluss des Wohngipfels 2018, damit Wohnungen beschleunigt gebaut werden können, wurde damit in die Tat umgesetzt. Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände hatten diese Maßnahmen beschlossen, um den Wohnungsneubau zu stärken und bezahlbaren Wohnraum zu sichern.

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