Bayern: Neue Wertgrenzen bei nationalen Vergaben
Seit dem 01. Januar 2025 gelten fĂĽr die Auftragsvergabe in Bayern im Unterschwellenbereich neue Wertgrenzen.
Der Bayerische Landtag hat den Entwurf des Zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern beschlossen. Zu diesem Gesetz gehört auch die Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG), sodass sich die vergaberechtlichen Wertgrenzen in Artikel 20 ZustWiG erhöhen. Die erhöhten Wertgrenzen sind bis zum 31. Dezember 2029 befristet.
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Damit Widersprüche vermeidet werden, wird die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen an die vergaberechtlichen Regelungen des Zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern angepasst.
Bayern: Neue Wertgrenzen seit 01. Januar 2025
Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen
- Direktauftrag: 100.00 € netto
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb:
Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert: z. Zt. 221.000 € netto bzw. 750.000 € netto
Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert: z. Zt. 221.000 € netto bzw. 750.000 € netto
Bauleistungen
- Direktauftrag: 250.000 € netto
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: 1.000.000 € netto
- Verhandlungsvergabe/ Freihändige Vergabe: 1.000.000 € netto
Quelle: Bayerisches Staatsministerium fĂĽr Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie | B_I MEDIEN
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