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Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist ein elektronisches Standardformular für eine Eigenerklärung. Es gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Mit der EEE kann ein Unternehmen in einem Vergabeverfahren seine Eignung zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorläufig nachweisen.

Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
  • Rechtlicher Rahmen: Die europaweit einheitliche Form der EEE wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Europäischen Kommission vom 5. Januar 2016 vorgegeben.
  • Erstellung und Tools: Die EEE kann mit Hilfe verschiedener Online-Dienste (eEEE) ausgefüllt werden. Diese führen die Nutzer Schritt für Schritt durch die elektronische EEE-Erstellung. Jeder EU-Mitgliedsstaat hat mindestens einen EEE-Dienst eingerichtet.
  • Durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde ein offizieller Leitfaden für die Anwendung der EEE erstellt

Wann wird eine EEE bei Vergaben akzeptiert?

Wann wird eine EEE bei Vergaben im Oberschwellenbereich akzeptiert?

  • Im Oberschwellenbereich (EU-weite Vergaben): Bei allen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich müssen öffentliche Auftraggeber die EEE als vorläufigen Eignungsbeleg zwingend akzeptieren, wenn sie durch Bewerber bzw. Bieter zum Nachweis der Eignung vorgelegt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber sie nicht explizit gefordert hat (§ 50 Abs. 1 VgV).

Wann wird eine EEE bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich nach UVgO akzeptiert?

  • Bei Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich (nach UVgO): Der Auftraggeber kann von den Bewerbern/Bietern eine EEE verlangen. In diesem Fall müssen Bewerber/Bieter zwingend eine EEE einreichen. Will der Auftraggeber dagegen keine EEE haben, dürfen Unternehmen auch keine EEE verwenden (kein automatisches Akzeptanzgebot im nationalen Recht). Der Auftraggeber kann die EEE auch zum endgültigen Beleg vorsehen und auf weitere Nachweise verzichten.

Wann wird eine EEE bei Vergaben von Bauleistungen im Unterschwellenbereich nach VOB/A, 1. Abschnitt akzeptiert?

  • Bei Bauleistungen im Unterschwellenbereich (nach VOB/A, 1. Abschnitt): Für die Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich nach VOB/A, Abschnitt 1, ist die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nicht eingeführt und somit nicht vorgesehen

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