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Unvollständige Erklärungen dürfen nicht nachgebessert werden!

Hat ein Bieter eine Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit dem Angebot beigefügt, aber nicht vollständig ausgefüllt, liegt die geforderte Erklärung zwar körperlich vor, wurde jedoch unvollständig eingereicht. Eine Nachforderung ist nicht zulässig, so die VK Sachsen-Anhalt.

Unvollständige Erklärungen dürfen nicht nachgebessert werden!
Unvollständige Erklärungen dürfen nicht nachgebessert werden!

DieVergabekammer Sachsen-Anhalt at in ihrem Beschluss vom 16.06.2015 (3 VK LSA 44/15) folgendes entschieden:

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Verlangt der Auftraggeber von den Bietern eine anzukreuzende Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit und hat ein Bieter die Erklärung dem Angebot beigefügt, aber nicht vollständig ausgefüllt, liegt die geforderte Erklärung zwar körperlich vor, wurde jedoch unvollständig eingereicht. Eine Nachforderung dieser Erklärung ist nicht zulässig.

Eine Vergabestelle verlangte entsprechend § 10 Abs. 1 und 3 LVG LSA bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den Bietern eine anzukreuzende Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit. Ein Bieter hat die Erklärung zwar dem Angebot beigefügt, jedoch unvollständig ausgefüllt. Es fehlte das entsprechende Kreuz bei der Erklärung der Entgeltgleichheit. Allerdings wurde das Formblatt mit Datum, Firmenstempel und Unterschrift versehen, so dass der Bieter mit seiner Unterschrift bestätigte, diese gegen sich gelten zu lassen. Die konkrete Zusicherung der Entgeltgleichheit hat die Bieterin jedoch durch das fehlende Kreuz unterlassen.

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Überraschung zum Abschluss

Nach § 13 Abs. 3 VOL/A müssen Angebote die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Der Auftraggeberin wird nach dieser Bestimmung kein Ermessensspielraum eingeräumt. Das Angebot des Bieters ist daher gemäß § 16 Nr. 3 lit. a VOL/A von der Wertung auszuschließen, da es keine Verpflichtung darüber enthielt, bei der Auftragsdurchführung den Arbeitnehmern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen.

(Quelle: www.ibr-online.de)


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