Stand der Einführung der UVgO
Die UVgO wurde im Februar 2019 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bisher wurde sie noch nicht in allen Bundesländern eingeführt. Nachfolgend ein Überblick zum Stand der Umsetzung.
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde am 07.02.2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
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Die UVgO tritt nicht bereits mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, sondern wird erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt.
Nach ihrer Inkraftsetzung ersetzen die Vorschriften der UVgO die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1).
Bis heute wurde die UVgO noch nicht in allen Bundesländern eingeführt.
Hier wurde die UVgO bereits eingeführt
- Bundesbehörden: 02.09.2017
- Hamburg: 01.10.2017
- Bremen: 19.12.2017
- Bayern: 01.01.2018
- Saarland: 01.03.2018
- Brandenburg: 01.05.2018
- NRW: 09.06.2018
- Schleswig-Holstein: 01.07.2018
- Baden-Württemberg: 01.10.2018
- Mecklenburg-Vorpommer: 01.01.2019
- Thüringen: 01.12.2019
- Niedersachsen: 01.01.2020
- Berlin: 01.04.2020
Hier ist die UVgO (noch) nicht eingeführt
- In Sachsen und Sachsen-Anhalt muss vor Einführung der UVgO jeweils noch das Landesvergabegesetz geändert werden. Die Änderung soll zeitnah erfolgen.
- In Rheinland-Pfalz muss vor Inkrafttreten der UVgO noch die Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ geändert werden.
- Hessen scheint die UVgO nicht einführen zu wollen. Hier bleibt es voraussichtlich bei der VOL/A.
In diesen vier Bundesländern gilt daher bis auf Weiteres nicht die UVgO, sondern weiterhin der 1. Abschnitt der VOL/A bei der Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes.
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Sonderregelungen beachten
Für die Bundesländer, die die UVgO eingeführt haben, heißt das nicht unbedingt, dass diese dort in ihrer Gesamtheit ohne Ausnahmen gilt. So sind z.B. die Vorschriften der UVgO in Bremen erst ab einem Auftragswert von 50.000,– € netto anzuwenden, in Thüringen gelten die Vorgaben der UVgO dagegen grundsätzlich ausnahmslos.
Im Schwerpunktbeitrag der Juniausgabe der Fachzeitschrift "Vergabenews" betrachten Dr. Eva-D. Leinemann, LL.M, und Marco Hohensee, LL.M., Leinemann und Partner Rechtsanwälte, die Umsetzung der UVgO in den einzelnen Bundesländern genauer und zeigen auf, welche wichtigen Sonderregelungen durch die Landesbehörden zu beachten sind. Es können in einzelnen Bundesländern unter Umständen für Kommunen und kommunale Auftraggeber andere Vorgaben zu berücksichtigen sein. So werde z.B. kommunalen Auftraggebern in Bayern, dem Saarland oder Baden-Württemberg die Anwendung der UVgO nur empfohlen, d.h., hier könnten nach wie vor die Bestimmungen der VOL/A angewendet werden.
(Quelle: Vergabenews Nr. 6, Reguvis Fachmedien GmbH)
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