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OLG München: Korrektur offensichtlicher Fehler im Angebot möglich

Der Auftraggeber kann eine unklare Preisangabe korrigieren, wenn sich die Unklarheit auf Basis der übrigen Angaben im Angebot ohne Weiteres ausräumen lässt.

Justitia vor Gebäude
Justitia vor Gebäude

Bei der Ausschreibung eines Wärmelieferungsvertrag im Offenen Verfahren hatten die Bieter auf nach Liegenschaften getrennten Formblättern Preisangaben in der Einheit Euro/MWh zu machen. Weitere Formblätter zu den Versorgungsobjekten sahen Preisangaben in der Einheit Euro/kWh vor. Die Antragstellerin gab ihre Preise auf sämtlichen Formblättern in derselben Maßeinheit an und erreichte nach der Wertung der Angebote den zweiten Platz.

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Die Vergabekammer hatte den Nachprüfungsantrag noch mit der Begründung zurückgewiesen: Das Angebot sei wegen widersprüchlicher Preisangaben auszuschließen. Eine nachträgliche Korrektur der Angaben sei wegen der damit einhergehenden Manipulationsgefahr nicht statthaft.

Dem stellte sich das OLG München unter Hinweis auf allgemeine zivilrechtliche Auslegungsgrundsätze entgegen: Offensichtliche Eintragungsfehler dürften korrigiert werden - genauso wie offensichtliche Rechenfehler, deren Korrektur anhand eines angegebenen Einheits- oder Gesamtpreises ohne Weiteres möglich sei. Die Vergabestelle habe die korrekte Angabe der Maßeinheit zweifelsfrei aus den übrigen Angaben im Angebot ableiten können, da die relevanten Preise an mehreren Stellen des Angebots vom Bieter korrekt angegeben worden seien.

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Fazit:
Für Vergabestellen ist es oft unverständlich, weswegen Angebote ausgeschlossen werden sollen, die aus ihrer Sicht trotz formaler Widersprüchlichkeiten einen ganz eindeutigen Erklärungsinhalt haben. Mit seiner Entscheidung vom 29.07.2010 (Az.: Verg 9/10) liefert das OLG München praxisnahe Leitlinien für den Umgang mit Unklarheiten in Angeboten. Allerdings vertritt das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 27.05.2009 - 1 Verg 2/09) zur Thematik eine abweichende Auffassung.

Den Beschluss des OLG München vom 29.07.2010 Az.: Verg 9/10 finden Sie hier.

(Quelle: Newsletter Auftragswesen Aktuell des Auftragsberatungszentrums Bayern e.V., April 2014)
bi

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