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Ohne Nachunternehmer keine Nachunternehmer-Erklärung!

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LVG LSA hat ein Bieter, sofern er beabsichtigt, Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf Nachunternehmer zu übertragen, die betreffenden Nachunternehmen dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich zu benennen. Nur die Bieter, die Nachunternehmer einsetzen, müssen die Einhaltung dieser Anforderungen sicherstellen und dies auch durch ihre Unterschrift dokumentieren.

Ohne Nachunternehmer keine Nachunternehmer-Erklärung!
Ohne Nachunternehmer keine Nachunternehmer-Erklärung!

Wird eine Bauleistung im eigenen Betrieb durchgeführt und werden hierfür keine Nachunternehmer eingesetzt, sind die in der Erklärung zum Nachunternehmereinsatz aufgeführten Pflichten zum Einsatz von Nachunternehmern auch nicht zu belegen.

**Worum ging es?
** Ausgeschrieben war die Erstellung eines Sonnenschutzes für eine Schule im nationalen Verfahren. Die Ausschreibungsunterlagen verlangten die Benennung der eingesetzten Nachunternehmer.

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Der Bieter mit dem günstigsten Preis gab in seinem Angebot an, dass er alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführt. Die Erklärung zum Nachunternehmereinsatz unterschrieb er nicht.
Die Auftraggeberin schloss dieses Angebot von der Wertung mit der Begründung aus, das Angebot sei wegen der fehlenden Nachunternehmererklärung unvollständig.

Der Bieter rügte diese Entscheidung ohne Erfolg und rief daraufhin die Vergabekammer Sachsen-Anhalt an. Diese entschied folgendes (Beschluss vom 24.06.2014 - Az.: 3 VK LSA 43/14) :

**Was wurde entschieden?
** Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. Die Erklärung zum Nachunternehmereinsatz war ihrer Bestimmung nach nicht mit dem Angebot vorzulegen. Zwar hat ein Bieter dem öffentlichen Auftraggeber seine Nachunternehmer schriftlich zu benennen, vorliegend hat der Bieter in seinem Angebotsschreiben aber ausdrücklich erklärt, dass er alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen wird. Dies wird auch noch dadurch belegt, dass der Bieter im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen keine Angaben machte. Die schriftliche Benennung von Nachunternehmen entfällt somit. Aus dem gleichen Grund muss der Bieter die in der Erklärung zum Nachunternehmereinsatz aufgeführten Pflichten zum Einsatz von Nachunternehmen nicht belegen.

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Den Beschluss der VK Sachsen-Anhalt vom 24.06.2014 (Az.: 3 VK LSA 43/14) finden Sie hier.

(Quelle: Newsletter der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. – Ausgabe Juni 2015)


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