Ab April: Neue Preisrechtsverordnung
Die Preisrechtsverordnung VO PR 30/53 hat nach Jahren einige Ergänzungen und Änderungen erhalten. Die neue Verordnung tritt am 01.04. 2022 in Kraft.
Zu den Veränderungen in der Verordnung gehören ergänzende Erklärungen. Dies betrifft vor allem § 4 und § 9. Außerdem gab es Änderungen bei den LSP (Leitsätze für die Preisermittlung von Selbstkosten), die in der Anlage der VO PR 30/53 zu finden sind.
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In § 4 wurden erklärende Ergänzungen zu den Begriffen “marktgängige Leistung” und “im Verkehr üblicher Preis” hinzugefügt. Zusätzlich wird auch näher beschrieben, was als ein üblicher Preis auf einem besonderen Markt berücksichtigt werden kann, falls dieser auf dem allgemeinen nicht vorkommt.
In § 9 wird festgelegt, dass sich die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen, in denen das Zustandekommen eines Preises definiert wird, nun 10 statt 5 Jahre beträgt. Außerdem können die zuständigen Behörden für die Preisüberwachung in Zukunft eine Schätzung der angemessenen Kosten des Auftragnehmers vornehmen. Das trifft dann zu, wenn die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorliegen, der Auftragnehmer keine ausreichende Auskunft geben kann oder die Auskunft verweigert.
Die “Dritte Verordnung zur Änderung der VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen” wurde am 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wird am 01.04.2022 in Kraft treten.
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Termin vereinbarenSeit dem Erlass der Preisrechtsverordnung 1953 wurden nur wenige Änderungen vorgenommen. Am 5. Mai 2021 hatte das BMWi bereits einen Referentenentwurf veröffentlicht. In der VO PR 30/53 sind Regelungen über Preise bei öffentlichen Aufträgen enthalten. Bei öffentlichen Aufträgen sollen Marktpreisen vor Selbstkostenpreise bevorzugt werden. Sie dient außerdem als Schutz für öffentliche Auftraggeber, damit öffentliche Aufträge nicht an Angebote mit überhöhten Preisen vergeben werden.
Die Pressemitteilung zum Entwurf der VO PR 30/53 zum Nachlesen gibt es hier.
Die Änderungen der Verordnung im Bundesgesetzblatt können hier nachgelesen werden.
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Quelle: BMWi, Bundesgesetzblatt | B_I MEDIEN
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