Referentenentwurf: Verordnung zur Änderung der VO/PR 30/ 53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Das BMWi hat am 5. Mai 2021 einen Referentenentwurf für eine Ministerverordnung zur Änderung der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vorgelegt.
Die Preisverordnung gilt dem Schutz vor überhöhten Preisen bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Stellt sich bei einer späteren Preisprüfung heraus, dass der öffentliche Auftraggeber einen zu hohen Preis abgemacht hat, muss er die Differenz zum zulässigen Preis vom Auftragnehmer zurückverlangen.
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Termin vereinbarenDie VO PR 30/53 betrifft öffentliche Aufträge des Bundes, der Länder, der Kommunen oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, außer Bauaufträge. Das öffentliche Preisrecht wird besonders bei wehrtechnischen Aufträgen, bei Forschungs- und Entwicklungsleistungen und kommunalen Dienstleistungen angewendet.
Die Preisverordnung wurde 1953 erlassen und hat im Gegensatz zum Vergaberecht bisher kaum materielle Änderungen erfahren. Nun sei erforderlich, die Preisverordnung besonders in ihrem Kern, dem Marktpreisvorrang und den in der Anlage zur Verordnung enthaltenen Leitsätze zur Preisermittlung anhand der Selbstkosten an die aktuellen Gegebenheiten anzugleichen.
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Die Ergebnisse einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gegründeten Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Wirtschaft, öffentlichen Auftraggebern und auf Landesebene angesiedelten Preisüberwachungsstellen dienen als Basis für den Entwurf zur Anpassung der Preisverordnung.
Folgende Punkte umfasst die Anpassung:
- Klarstellung, dass sich ein Marktpreis im Sinne der Verordnung sowohl auf dem allgemeinen Markt als auch auf einem besonderen Markt (ausschließlich durch das konkrete Vergabeverfahren geschaffen) herausbilden kann,
- Definition der „Verkehrsüblichkeit“ eines Preises, insbesondere auf dem besonderen Markt,
- Klarstellung, dass der Marktpreis auf dem allgemeinen Markt Vorrang vor dem Marktpreis auf dem besonderen Markt hat,
- Klarstellung, dass die Entscheidung der Preisbehörde, eine Preisprüfung durchzuführen oder nicht, eine Ermessensentscheidung aufgrund des Opportunitätsprinzips darstellt,
- Anpassung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP).
Noch befindet sich der Entwurf in der Ressortabstimmung. Bis zum 26. Mai 2021 konnten Stellungnahmen eingereicht werden.
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Jana Urbank, B_I MEDIEN
Quellen: BMWi, Newsletter der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein e.V. Mai 2021
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