Hessen: 1. Abschnitt VOB/A 2019 in Kraft
In Hessen wurde am 8. April eine Änderung des Vergabeerlasses im Staatsanzeiger bekannt gemacht. Der geänderte Vergabeerlass ist am 9. April in Kraft getreten und damit auch die neuen Regeln der VOB/A 1. Abschnitt.
Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat hat bereits im Februar 2019 die überarbeitete VOB/A Abschnitt 1-3 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der erste Abschnitt ist seit dem 1. März 2019 in allen Bundesländern anzuwenden, die in ihren Landesregelungen einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige Fassung der VOB/A haben.
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Überraschung zum Abschluss
Für Bundesbehörden gilt der 1. Abschnitt der neuen VOB 2019 seit 1. März 2019. In allen anderen Bundesländern müssen die neuen Vorschriften erst angewendet werden, wenn diese durch Einführungserlasse oder Änderungen von Verwaltungsvorschriften bzw. der Landesvergabegesetze in Kraft gesetzt wurden.
In Hessen gilt seit 9. April der 1. Abschnitt der VOB/A 2019
Am 8. April 2019 wurde die Änderung des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) im Staatsanzeiger Hessen bekannt gegeben. Der geänderte Vergabeerlass ist am 9. April in Kraft getreten. Damit gelten nun die neuen Regeln des 1. Abschnitts der VOB/A für Ausschreibungen in Hessen.
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Abschnitt 2 und 3 gelten noch in der Fassung der VOB/A 2016
Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben, welche aktuell noch auf die Fassung der VOB/A 2016 erweist. Diese Änderungen befinden sich in der Vorbereitung. Danach wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben. Hiermit kann frühestens im Juli 2019 gerechnet werden.
(Quelle: HAD) | B_I MEDIEN
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