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Sorgfaltspflichtengesetz in Lieferketten: Entwurf liegt vor

Im März hat das Bundeskabinett den Entwurf eines “Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten” beschlossen. Das Gesetz, auch “Sorgfaltspflichtengesetz” genannt, soll Rechtsklarheit für die Wirtschaft schaffen und die Einhaltung von Menschenrechten stärken. In einem Abschnitt wird auch die öffentliche Beschaffung thematisiert.

Der Fokus den Gesetzentwurfs liegt besonders auf der Einhaltung der Menschenrechte. Dies betonten Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, Bundeswirtschaftsminister Peter Altmeier und Bundesentwicklungsminister Gerd Müller in ihren Stellungnahmen zum Entwurf. Alle drei sehen im Gesetzesentwurf eine deutliche Verbesserung zum Schutz der Menschenrechte.

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Ziel des Gesetzes sei es, Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit einer bestimmten Größe zu verpflichten, Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht zu übernehmen. Ab 2023 gilt das Gesetz verbindlich für Unternehmen in Deutschland mit mindestens 3000 Beschäftigten. Im darauffolgenden Jahr soll das Gesetz dann auch für Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten gelten. Für die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen soll eine Kontrollbehörde verantwortlich sein. Ein Mandat dafür soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA) bekommen, um Unternehmen zu informieren und bei der Umsetzung zu bestärken. Außerdem wird die Behörde auch als Kontrollinstanz dienen und kann bei Verstößen Buß- und Zwangsgelder verhängen.

Sorgfaltspflicht in der öffentlichen Beschaffung

Das Sorgfaltspflichtengesetz wird sich auch auf das Vergabewesen auswirken, denn es schafft einen weiteren Ausschlussgrund. Die öffentliche Beschaffung im Gesetzesentwurf wird in Abschnitt 5 angesprochen. Mit dem Sorgfaltspflichtengesetz gibt es für die öffentliche Beschaffung einen weiteren Grund, um Unternehmen von einer öffentlichen Vergabe auszuschließen. Bieterunternehmen müssen bis zum Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren.

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