Eignungsprüfung eines Bieters im Teilnahmewettbewerb
Eignungsnachweise i. S. d. § 16 Abs. 2 VOL/A sind nur solche Unterlagen, die zum Beleg der Eignung nach den Vorgaben der Bekanntmachung mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind, so die VK Südbayern.
Zur Eignungsprüfung eines Bieters im Teilnahmewettbewerb hat die Vergabekammer Südbayern folgendes entschieden:
- Eignungsnachweise i. S. d. § 16 Abs. 2 VOL/A sind nur solche Unterlagen, die zum Beleg der Eignung nach den Vorgaben der Bekanntmachung mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind.
- Aufklärungsmaßnahmen dürfen nicht dazu dienen, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebots oder der Eignungsnachweise zu ermöglichen.
- Kann die Vergabestelle aus den geforderten und vollständig vorgelegten Eignungsnachweisen weder die Eignung noch die Nichteignung eines Bieters oder Bewerbers schließen, kann sie auch sonstige - außerhalb der geforderten Erklärungen und Nachweisen zur Eignung stehende - Umstände, bei der materiellen Prüfung der Eignung eines Bieters oder Bewerbers heranziehen. Dabei kann sie auch Gutachten über außerhalb der geforderten Erklärungen und Nachweisen zur Eignung stehende Umstände im Auftrag geben, wenn sie dies zur Beurteilung der Eignung für nötig erachtet.
- Bei der materiellen Prüfung einer Bewerbung im Teilnahmewettbewerb dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die vor Abgabe des Teilnahmeantrags vorgelegen haben.
Link zum Beschluss der Vergabekammer München, v. 27.07.2016 – Z3-3-3194-1-65-12/15
(Quelle: Bayern.Recht, Internetseite der Bayerischen Staatskanzlei) | bi medien.de
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