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Bieterfragen bis kurz vor Ablauf der Angebotsfrist beantworten!

Wenn erst kurz vor Ablauf der Angebotsfrist eine Unklarheit auftaucht, die berechtigterweise Defizite aufdeckt, so kann der Auftraggeber die Beantwortung und die Veröffentlichung nicht einfach mit dem Argument ablehnen, die Frage sei zu spät gestellt worden, so die VK Bund.

© Bundeskartellamt
© Bundeskartellamt

Die Vergabekammer Bund hat in ihrem Beschluss vom 28.01.2017 - VK 2-129/16 wie folgt entschieden:

  • Der Auftraggeber muss die von einem Bieter gestellten Fragen und die diesem gegebenen Antworten allen Bietern zur Verfügung stellen.
  • Erkannte Defizite oder Fehler sind in jedem Stand des Vergabeverfahrens zu korrigieren. Der Auftraggeber muss deshalb Klarstellungen für alle interessierten Unternehmen herbeiführen, und zwar völlig unabhängig davon, wie kurzfristig die Frage vor dem Ablauf der Angebotsfrist eingeht.
  • Bedingt die Klarstellung/Korrektur, dass die Bieter mehr Zeit benötigen, um die Angebotserstellung auf die neuen Informationen auszurichten, steht hierfür die Möglichkeit der Verlängerung der Angebotsfrist zur Verfügung.

Hier geht es zum Beschluss der VK Bund vom 28.01.2017 -VK 2-129/16

(Quelle: www.ibr-online.de) | B_I MEDIEN

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