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Berlin: Novellierung Ausschreibungs- und Vergabegesetz

Die Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hat ihren Referentenentwurf zur Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) vorgelegt. Verbände und Fachkreise haben dazu Stellung genommen.

Berlin: Novellierung Ausschreibungs- und Vergabegesetz
Berlin: Novellierung Ausschreibungs- und Vergabegesetz

Die Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hat einen Referentenentwurf zur Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) vorgelegt. Verbände und Fachkreise waren eingeladen, Stellungnahmen zum Gesetzentwurf einzureichen.

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Umfassende Änderungen

Das BerlAVG-E ist umfassend geändert und neu strukturiert sowie an die Vorgaben und die Terminologie des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts und des Datenschutzrechtes angepasst worden. Es wird mit 18 Paragrafen um 7 Paragrafen umfangreicher als das derzeit geltende BerlAVG.

Gemäß § 3 Abs. 1 BerlAVG-E findet das Gesetz nur Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge in Berlin i.S.d. §§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Wertgrenze für die Pflicht zur Anwendung des Gesetzes bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen wird auf 10.000 Euro netto und bei der Vergabe von Bauleistungen auf 50.000 Euro netto festgesetzt.

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§ 6 Abs. 1 BerlAVG-E enthält die Verpflichtung der unmittelbaren Verwaltung des Landes Berlin, ökologische Kriterien bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Leistungsanforderungen sollen umweltfreundliche und energieeffiziente Produkte, Materialien und Verfahren bevorzugt werden. Bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Umweltauswirkungen sollen möglichst vermieden werden. Soweit möglich, sind bei der Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote die vollständigen Lebenszykluskosten grundsätzlich zu berücksichtigen.

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BerlAVG-E regelt den vergabespezifischen Mindestlohn, der auf 11,30 € brutto je Zeitstunde angehoben wird (bislang: 9,00 €).

Durch Schaffung von zentralen Vergabestellen und die elektronische Vergabe soll die Vergabe in Berlin professioneller werden. Durch die Spezialisierung der Mitarbeiter soll die Transparenz und Qualität der Vergaben verbessert und die Unsicherheit bei der Durchführung von Vergabeverfahren reduziert werden.

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Stellungnahmen zum Gesetzentwurf

(Quelle: forum vergabe e.V) | B_I MEDIEN


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