Abwehrklausel: Kein Angebotsausschluss wegen beigefügter Bieter-AGB
Fügt ein Bieter seinem Angebot eigene AGB hinzu, muss der Auftraggeber dem Bieter Gelegenheit geben, davon abzusehen. Nur wenn der Bieter diese nicht zurücknimmt, darf sein Angebot ausgeschlossen werden, so der BGH in seinem Grundsatzurteil.
Nach bisher geltender Rechtsauffassung war ein Angebot zwingend auszuschließen, wenn ein Bieter seinem Angebot eigene allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt hat.
Vom Bundesgerichtshof (BGH) gab es kürzlich ein wichtiges Grundsatzurteil: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Änderungen an den Vergabe- und Vertragsunterlagen durch Bieter zum Angebotsausschluss führen?
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Der BGH hat im Urteil vom 18.06.2019, Az.: X ZR 86/17, entschieden, dass das Hinzufügen von Vertragsbedingungen des Bieters zu den Angebotsunterlagen nicht zwingend zum Angebotsausschluss führen muss.
Abwehrklausel zum Schutz vor abweichenden Bieterregelungen
Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen in einer „Abwehrklausel“ vor, dass die AGB des Bieters kein Vertragsbestandteil werden, weicht das Angebot nicht von den Vergabeunterlagen ab, auch wenn der Bieter abweichende Bedingungen stellt. Ein Angebotsausschluss ist dann nicht notwendig und auch nicht zulässig.
Bei der vorliegenden europaweiten Vergabe von Straßenbauleistungen im offenen Verfahren hatte der Auftraggeber die Abwehrklausel gemäß § 1 Abs. 1.3 der zusätzlichen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVBBau), Stand: 10. Juni 2015, beigefügt.
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Vor Ausschluss aufklären
Auch ohne Abwehrklausel kann ein Angebot, dem der Bieter eigene Unterlagen, wie z.B. Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen beigefügt hat, ohne Verstoß gegen § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A in der Wertung verbleiben, wenn nach bloßer Streichung des Hinzugefügten ein dem maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen vollständig entsprechendes Angebot vorliegt.
In diesen Fällen müsse der Auftraggeber zuerst eine Aufklärung durchführen, um dem Bieter Gelegenheit zu geben, von der hinzugefügten eigenen Regelung abzusehen. Nur wenn der Bieter diese nicht zurücknimmt, dürfe das Angebot ausgeschlossen werden.
Manipulative Änderungen führen zum Ausschluss
Anders sei es, wenn ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken der Abweichung kein vollständiges, d.h. kein annahmefähiges Angebot übrigbleibt. Solche manipulativen Änderungen führten – ohne vorherige Verpflichtung zur Aufklärung – zwingend zum Angebotsausschluss.
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Hier geht es zum Urteil des BGH vom 18. Juni 2019 (X ZR 86/17) | B_I MEDIEN
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