Vergebener Auftrag
Unter einem vergebenen Auftrag versteht man kurz gesagt die erfolgte Auftragsvergabe.
Regelung bei einem vergebenem Auftrag im Unterschwellenbereich
Im Unterschwellenbereich können Vergaben auch ohne vorherige Bekanntmachung der Vergabe abgewickelt werden. Zum Beispiel müssen Auftraggeber bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder bei Freihändigen Vergaben zwar keine Auftragsbekanntmachung veröffentlichen, dennoch sehen § 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A vor, dass die Erteilung des Zuschlags für die vergebenen Aufträge bei bestimmten Schwellenwerten erfolgen muss.
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Eine nachträgliche Bekanntmachung bei einer beschränkten Ausschreibung und einer freihändigen Vergabe ist bei folgenden Grenzwerten erforderlich
- Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb: ab 25.000 Euro Netto-Auftragswert
- freihändige Vergabe im Baubereich (VOB/A): ab 15.000 Euro Netto-Auftragswert
- freihändige Vergabe im Liefer- und Dienstleistungsbereich (VOL/A): ab 25.000 Euro Netto-Auftragswert
Regelung bei einem vergebenen Auftrag im Oberschwellenbereich
Gemäß § 39 VgV muss der Auftraggeber bei EU-weiten Vergabeverfahren die Auftragsvergabe auch im Supplement zum Amtsblatt der EU bekannt geben. Dafür muss ein vorgegebenes Muster (“Bekanntmachung vergebener Auftrag”) verwendet werden. Innerhalb von 48 Kalendertagen nach der Zuschlagserteilung muss der Auftraggeber die Bekanntmachung an das Amt für öffentliche Veröffentlichungen der EU übermitteln.
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Folgende Angaben müssen bei einem vergebenen Auftrag angegeben werden
Gemäß VOB/A müssen die Informationen für 6 Monate vorgehalten werden, gemäß VOL/A sind es 3 Monate.
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
- gewähltes Vergabeverfahrens,
- Auftragsgegenstand,
- Ort der Ausführung,
- Name des beauftragten Unternehmens
🠮 In der B_I ausschreibungsdatenbank finden Sie auch Bekanntmachungen zu vergebenen Aufträgen. Sie können auch direkt nach “Vergebener Auftrag” filtern.
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