Wie treffsicher muss die CPV-Code-Zuordnung sein?
Die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt entschied am 05.03.2014 - Az.: VK 1 - 8/14 - darüber, wie treffsicher die in der Bekanntmachung einer Ausschreibung angegebenen CPV-Codes sein müssen.
§ 18 Abs. 2 S. 1 VSVgV i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 2009/81/EG sieht vor, dass eine Bekanntmachung im Anwendungsbereich der VSVgV u.a. bei Dienstleistungsaufträgen Angaben zur „Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung“ und zur „CPV-Referenznummer“ enthalten muss.
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Anders als der Antragsteller meint, kommt es nicht nur auf den CPV-Code an. Vorgeschrieben ist vielmehr, dass der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Auftrag sowohl durch eine CPV-Nummer sowie zusätzlich mithilfe einer verbalen Beschreibung kategorisiert.
Was die CPV-Nummer betrifft, ist in der „Anleitung zum Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)“ der Europäischen Kommission (unter Ziffer 6.2, S. 10) geregelt, dass der öffentlichen Auftraggeber versuchen „sollte“,„einen Code zu finden, der möglichst genau mit seinem Bedarf übereinstimmt“. Unter diesen Voraussetzungen (so der EU-Gesetzgeber) ist die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für jeden durchschnittlichen Bieter europaweit auffindbar.
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Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, einen passenderen oder noch genaueren CPV-Code anzugeben, denn gemäß der „Anleitung“ der EU-Kommission „sollte“ der öffentliche Auftraggeber lediglich einen „möglichst genauen“ Code finden, er „muss“ jedoch nicht den genau zutreffenden CPV-Code verwenden.
Es handelt sich bei der Vorgabe der EU-Kommission um eine reine Ordnungsvorgabe, die ein öffentlicher Auftraggeber möglichst einhalten soll, die allerdings in einem Fall wie er hier vorliegt (= Verwendung eines richtigen CPV-Oberbegriffs bei gleichzeitiger Möglichkeit einer präziseren CPV-Bezeichnung) keine bieterschützende Wirkung zu entfalten vermag.
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Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass angesichts der Komplexität des Gemeinsamen Vokabulars die Zuordnung eines öffentlichen Auftrags zu einem bestimmten Code häufig schwierig ist und aufgrund der Überschneidungen mehrdeutige Bezeichnungen nicht auszuschließen sind.
Hieraus folgt: Anbieter von Bewachungsdienstleistungen wie der ASt haben keinen Anspruch darauf, dass ein öffentlicher Auftraggeber, bestimmte Bewachungsleistungen vergibt, in der entsprechenden Bekanntmachung zur Beschreibung seines Auftrags den besonderen CPV-Code „79713000“ (= Bewachungsdienste) oder „7971000“ (=Sicherheitsdienste) sowie die im Gemeinsamen Vokabular genannten Begriffe verwendet. Es obliegt dem Unternehmen vielmehr, Bekanntmachungen auch nach weiteren passenden CPV-Codes zu durchsuchen (insbesondere allgemeiner Art wie hier z.B. „75131000“) sowie nach weiteren Begriffen, soweit diese – im entsprechenden Zusammenhang allgemein gebräuchlich sind (vgl. dazu, dass es grundsätzlich Sache des Bieters ist, die für ihn relevanten Bekanntmachungen zu ermitteln: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2009, VII-Verg 77/08).
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Die Entscheidung der VK Bund finden Sie hier.
(Quelle: Weyand: www.oeffentliche-auftraege.de, 12.7.2014) bi
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