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Vergabestreitigkeiten ab 2026 ausschließlich vor Landgerichten

Ab dem 1. Januar 2026 ändern sich die Zuständigkeiten für vergaberechtliche Streitigkeiten: Unabhängig vom Streitwert entscheiden künftig ausschließlich Landgerichte – inklusive Anwaltszwang (§ 78 ZPO, § 14 GVG).

Rechtsstreitigkeiten um öffentliche Aufträge, Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich und damit verbundene Schadenersatzansprüche gehören künftig in die Zuständigkeit der Landgerichte
Rechtsstreitigkeiten um öffentliche Aufträge, Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich und damit verbundene Schadenersatzansprüche gehören künftig in die Zuständigkeit der Landgerichte

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 werden vergaberechtliche Streitigkeiten im Zivilrecht bundesweit ausschließlich vor den Landgerichten verhandelt (§ 14 Nr. 10a GVG). Eine Zuständigkeit der Amtsgerichte entfällt künftig vollständig – unabhängig von der Höhe des Streitwerts.

Die Neuregelung dient der fachlichen Spezialisierung der Ziviljustiz (§ 2 GVG) und soll sicherstellen, dass Vergabeverfahren qualitativ einheitlich und effizient entschieden werden. Vergaberechtliche Streitigkeiten werden gebündelt, und sollen in spezialisierten Kammern der Landgerichte bearbeitet werden.

Für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber bringt die Änderung praktische Folgen mit sich: Vor den Landgerichten gilt künftig Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Vergabeklagen können daher nicht mehr ohne anwaltliche Vertretung geführt werden.

🠮 Das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreiktwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen finden Sie hier.

Quelle: Auftragsberatungsstelle SH |B_I MEDIEN


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